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Taxifahrt nicht bezahlt – strafbar als Betrug

Taxifahrt nicht bezahlt – Anzeige wegen Betrug (§ 263 StGB)

Taxi geprellt: Es drohen empfindliche Strafen.

Angesichts stark gestiegener Spritpreise und der Anhebung des Mindestlohns sehen sich immer mehr Städte und Landkreise dazu gezwungen, die Taxigebühren zu erhöhen. Den einen oder anderen Fahrgast verleitet das möglicherweise zu der Idee, die Kosten für die Taxifahrt einfach nicht zu bezahlen.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie eine vorsätzlich nicht bezahlte Fahrt mit dem Taxi strafrechtlich bewertet wird und mit welcher Strafe man dafür nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechnen muss.




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Taxifahrt nicht bezahlt – Beförderungserschleichung nach § 265a StGB?

Zunächst könnte man auf die Idee kommen, in der nicht bezahlten Taxifahrt eine Leistungserschleichung in Form einer Beförderungserschleichung nach § 265a StGB zu sehen. Dieser liegt z. B. regelmäßig beim Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln vor. In diesem Fall würde Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe drohen.

Doch bei der Fahrt mit einem Taxi fehlt es nach herrschender Meinung an der für § 265a geforderten Überwindung einer Kontroll- oder Zugangssperre. Vor allem schreibt der Paragraf in Absatz 1 aber vor, dass er nur dann gilt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Das ist aber nach § 263 StGB bei Betrug der Fall, wie wir weiter unten im Abschnitt über die Höhe der Strafe noch sehen werden. Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Leistungserschleichung nicht in Betracht.




Nicht bezahlte Taxifahrt als Betrug strafbar?

Wer in ein Taxi einsteigt und von vornherein nicht die Absicht hat, die Rechnung zu bezahlen, der begeht Betrug gemäß § 263 StGB. Das Strafgesetzbuch definiert Betrug als Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum zu erregen.

Der Irrtum besteht beim Taxibetrug darin, dass der Taxifahrer annimmt, der Fahrgast werde die Fahrt bezahlen. Es liegt eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit vor, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Einstiegs bereits weiß, dass er die Taxifahrt zum Zeitpunkt am Ende nicht bezahlen kann.




Wird Taxibetrug nur auf Antrag verfolgt?

Wenn der nicht bezahlte Rechnungsbetrag unter 50 Euro liegt, muss der geschädigte Taxifahrer neben der Strafanzeige auch noch einen Strafantrag stellen. Der Grund hierfür: § 263 Abs. 4 StGB verweist auf § 248a StGB. Dieser sieht bei geringwertigen Sachen die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Es handelt sich damit um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Rechtsprechung nimmt ca. 50 Euro als Grenzwert an. Ist der Schaden höher, dann muss kein Strafantrag gestellt werden. Die Ermittlungsbehörden leiten in diesem Fall nach einer Anzeige von sich aus ein Strafverfahren ein.




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Welche Strafe steht auf Betrug?

Das Strafgesetzbuch sieht in § 263 für Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Rechtspraxis ist in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe zu rechnen. Anders kann es allerdings aussehen, wenn der Angeklagte bereits vorbestraft ist bzw. eine frühere Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesen Fällen kann es durchaus zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung kommen.




Bei Anzeige nach § 263 StGB – Anwalt einschalten!

Wenn Sie eine Anzeige wegen Betruges erhalten haben, sollten Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen. Betrug setzt Vorsatz voraus. Durch eine unbedachte Aussage könnten Sie einen Vorsatz unter Umständen untermauern. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, dessen Inanspruchnahme Ihnen auch im weiteren Verfahren nicht negativ ausgelegt werden darf.

Weitere Hinweise für den Fall einer Vorladung durch die Polizei finden Sie in unserem Artikel „Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter“.

Als Nächstes sollten Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Er wird Akteneinsicht beantragen und danach zusammen mit Ihnen entscheiden, wie die optimale Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall aussieht. Im allerbesten Fall kann ein Anwalt die Einstellung des Strafverfahrens erreichen. Andernfalls wird er für eine möglichst milde Strafe sorgen.

Falls Sie bereits einen Strafbefehl wegen Betruges nach § 263 StGB erhalten haben, beachten Sie bitte die kurze Einspruchsfrist von nur zwei Wochen ab Zustellung! Danach gilt ein Strafbefehl wie ein Urteil.

Ihnen wird Betrug wegen einer nicht bezahlten Taxirechnung vorgeworfen? Dann können Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Melden Sie sich einfach bei uns per Telefon, WhatsApp, E-Mail oder über unser Kontaktformular. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Taxifahrt nicht bezahlt – strafbar als Betrug Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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