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Strafe bei Falschgeld und Geldfälschung

Strafe bei Falschgeld und Geldfälschung

Geldfälschung und Inverkehrbringen von Falschgeld sind keine Kavaliersdelikte!

Geldfälschung gibt es schon so lange wie es Geld gibt. Bereits aus der Antike sind Fälscherwerkstätten überliefert. Doch was versteht die Justiz genau unter Geldfälschung und dem Inverkehrbringen von Falschgeld? Mit welcher Strafe muss man nach einer Anzeige rechnen?

Im Folgenden beantworten wir diese und weitere Fragen zum Thema. Hier erfahren Sie auch, wie es sich verhält, wenn man unabsichtlich mit Falschgeld bezahlt. Außerdem erhalten Sie Tipps zum richtigen Verhalten nach einer Anzeige wegen Falschgeld.




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Wann ist „Geldfälschung“ und das „Inverkehrbringen von Falschgeld“ strafbar?

Im Strafgesetzbuch (StGB) sind Geldfälschung und das Inverkehrbringen von Falschgeld in den Paragrafen 146 und 147 geregelt. Sie sind eine Sonderform der Urkundenfälschung und können nur vorsätzlich begangen werden.

Bevor wir auf die beiden Tatbestände näher eingehen, wollen wir kurz den Begriff „Falschgeld“ klären. Ob es sich um strafrechtlichen Sinne um Falschgeld handelt, hängt davon ab, ob das falsche Geld bei einem Dritten den Anschein der Echtheit erweckt. Dabei kommt es sowohl auf das Aussehen als auch auf das Anfühlen an. Neben Banknoten kann auch Münzgeld gefälscht sein. Bei dem Geld muss es sich um ein gesetzliches Zahlungsmittel handeln. Amtliche Wertzeichen wie Gebührenmarken, Gerichtskostenmarken oder die Steuerzeichen auf den Banderolen bei Zigarettenpackungen fallen dagegen unter den Schutz des § 148 StGB (Wertzeichenfälschung). Die Fälschung von Briefmarken, Telefonkarten und Bahntickets ist als Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar.



Geldfälschung im Strafgesetzbuch (§ 146 StGB)

Hier zunächst die Definition in § 146 Absatz 1 StGB. Demnach handelt rechtswidrig, wer:

  1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
  2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
  3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Nr. 1 stellt klar, dass sowohl das Nachmachen von Geld als auch das Verfälschen echter Scheine strafbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein tatsächlich existierender Geldschein so verfälscht wird, dass ein höherer Wert dabei herauskommt, z. B. 10 Euro zu 100 Euro. Häufiger ist in der Praxis aber die erste Variante, das Nachmachen von Geldscheinen, die täuschend echt aussehen.

Außerdem muss die Absicht vorliegen, das Falschgeld als echt in den Verkehr zu bringen. Das umfasst nicht nur die Bezahlung an der Kasse oder die Einzahlung am Geldautomaten, sondern auch das Verschenken.

Nr. 2 stellt die Beschaffung von Falschgeld unter Strafe, sofern es in den Verkehr gebracht werden soll. Damit ist auch die Bestellung von Falschgeld im Darknet strafbar und ebenso das Anbieten von Falschgeld.

Nr. 3 stellt schließlich das Inverkehrbringen unter Strafe, sofern es zu diesem Zweck vom Täter hergestellt oder beschafft wurde.



Inverkehrbringen von Falschgeld im Strafgesetzbuch

Sie werden sich jetzt vielleicht fragen: Was ist der Unterschied zwischen Geldfälschung und dem Inverkehrbringen von Falschgeld? Schließlich kommt der Begriff des „Inverkehrbringens“ doch bereits in § 146 StGB vor.

Der Unterschied liegt darin, dass bei der Geldfälschung das Falschgeld selbst hergestellt oder beschafft wurde, während beim bloßen Inverkehrbringen dem Täter nur bekannt ist, dass es sich um Falschgeld handelt.

§ 147 Abs. 1 StGB stellt ausdrücklich klar, dass dieser Straftatbestand nur greift, wenn § 146 StGB (Geldfälschung) nicht einschlägig ist.

In der Praxis ist § 147 StGB dann von Bedeutung, wenn jemand Falschgeld findet oder erhält, es solches erkennt, aber trotzdem damit bezahlt oder sonst in Verkehr bringt.



Ist der Besitz von Falschgeld schon strafbar?

Der Besitz von Falschgeld ist dann strafbar, wenn es mit der Absicht erworben wurde, die gefälschten Banknoten oder Münzen in den Verkehr zu bringen. Das Tatbestandsmerkmal muss vor Gericht nachgewiesen werden, was nicht selten zu Beweisproblemen führt. Das ist etwa der Fall, wenn nur ein einzelner Geldschein beim Beschuldigten festgestellt wurde. Das spricht eher gegen eine absichtliche Täuschung im Zahlungsverkehr. Der bloße Besitz von Falschgeld kann somit nicht so einfach bestraft werden.



Ist der Versuch einer Geldfälschung bereits eine Straftat?

Da es sich bei Geldfälschung nicht nur um ein Vergehen, sondern ein Verbrechen handelt, ist nach § 23 StGB bereits der Versuch strafbar.

Auch das versuchte Inverkehrbringen von Falschgeld ist gemäß § 147 Abs. 2 StGB strafbar.

Darüber hinaus sind nach § 149 StGB auch Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung strafbar. Darunter fallen die Beschaffung von Platten, Formen, Drucksätzen, Druckstöcken, Negativen, Matrizen, Computerprogrammen oder ähnlichen Vorrichtungen sowie des entsprechenden Papiers und von Hologrammen, die zur Sicherung gegen eine Fälschung dienen.



Falschgeld im Internet oder Darknet bestellt – mache ich mich strafbar?

Heutzutage wird Falschgeld häufig im Internet bzw. im Darknet bestellt. Wie Sie weiter oben lesen konnten, ist nach § 146 Absatz 1 Nr. 2 StGB bereits die Beschaffung von Falschgeld zum Inverkehrbringen unter Strafe gestellt. Man wird die Staatsanwaltschaft und das Gericht in der Regel nur schwer davon überzeugen können, dass man die falschen Scheine lediglich zu Sammlerzwecken oder als Raumschmuck bestellt hat.




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Welche Strafe droht mir, wenn ich Falschgeld in Umlauf bringe?

Das in Umlauf bringen wird rechtlich als Inverkehrbringen bezeichnet. Hier kommt es darauf an, ob die "Blüten" bereits mit der Absicht erworben wurden, sie in den Verkehr zu bringen oder nicht.

Im ersten Fall ist § 146 StGB einschlägig. Dabei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand. § 146 Abs. 1 sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Eine bloße Geldstrafe ist nicht möglich. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe nach § 146 Abs. 3 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug.

Sollte das Falschgeld nicht absichtlich beschafft, sondern nur in Umlauf gebracht worden sein, ist § 147 StGB einschlägig. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Wie Sie sehen, besteht bei der Strafandrohung einer erheblicher Unterschied zwischen den beiden Paragrafen. Ebenso verhält es sich bei der Verjährungsfrist:

  • Sie beträgt bei der Geldfälschung 20 Jahre,
  • beim Inverkehrbringen von Falschgeld dagegen nur fünf Jahre.


Welche Strafe droht bei gewerbsmäßiger Geldfälschung?

Für gewerbsmäßige Geldfälschung oder als Mitglied einer Bande sieht § 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Eine Bewährungsstrafe ist damit ausgeschlossen. Minder schwere Fälle werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.




Was passiert, wenn man versehentlich mit gefälschten Scheinen bezahlt?

Wer mit Falschgeld bezahlt, muss mit einer Anzeige und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen. Für die Erfüllung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob z. B. der Verkäufer die gefälschten Geldscheine bemerkt hat.

Entscheidend ist die Absicht des Beschuldigten, die nachgewiesen werden muss. Hier trifft den Einzelnen eine gewisse Prüfpflicht. Wer Bargeld erhält, sollte sich von der Echtheit der Scheine überzeugen. Dazu gibt es zahlreiche Hinweise der Bundesbank und anderer Banken und der Sparkassen zu den Sicherheitsmerkmalen der Euro-Banknoten und Münzen.



Was soll ich tun, wenn ich mir nicht sicher bin, ob es falsches oder echtes Geld ist?

Wenn Sie bei einer Banknote Zweifel haben, ob es sich um echtes Geld handelt, sollten Sie diese überprüfen lassen, z. B. bei Ihrer Bank. Zudem ist eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll. Vor allem dann, wenn Sie sich noch daran erinnern können, von wem Sie die "Blüte" erhalten haben. Außerdem schützen Sie sich so vor dem Verdacht einer Straftat nach den §§ 146, 147 StGB.

Einige Banken weisen darauf hin, dass nicht jeder Geldschein, der unecht wirkt, tatsächlich gefälscht sein muss. Mitunter kommt es bei der Herstellung zu Fehldrucken und anderen Produktionsfehlern. Wenn die prüfende Bank selbst unsicher ist, wird sie den Geldschein der Bundesbank zur Prüfung vorlegen. Im Fall der Echtheit erhalten Sie den Betrag dann erstattet.



Wird mir Falschgeld von der Bank erstattet?

Leider nicht! Mit der Entgegennahme sind Sie Opfer einer Straftat geworden und haben keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch durch eine Bank.




Verhalten bei einer Vorladung oder Anklage wegen Geldfälschung bzw. Inverkehrbringen von Falschgeld?

Bei beiden Tatbeständen handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte. Dementsprechend werden sie konsequent verfolgt.

Nicht selten wird im Zusammenhang mit Geldfälschung eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Damit wollen die Strafverfolgungsbehörden feststellen, ob Sie möglicherweise in größerem Umfang Falschgeld hergestellt oder beschafft haben, was auf ein Inverkehrbringen hindeuten würde.

Eine Hausdurchsuchung ist immer eine Stresssituation für den Betroffenen. Trotzdem sollten Sie Ruhe bewahren, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor Ihrer Tür steht. Leisten Sie auf keinen Fall Widerstand! Andererseits sind Sie auch nicht verpflichtet, die Durchsuchung zu unterstützen oder Passwörter herauszugeben.

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf Gespräche mit den Ermittlern ein. Gerade bei Delikten wie Geldfälschung und dem Inverkehrbringen von Falschgeld kommt es auf die Absicht des Beschuldigten an. Jedes Wort kann so zur Belastung im weiteren Verlauf des Strafverfahrens werden, auch wenn Sie unschuldig sind. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Dieser Hinweis gilt auch für den Fall einer Vorladung durch die Polizei ohne vorherige Hausdurchsuchung.

Wichtige Tipps zum richtigen Verhalten bei einer Durchsuchungsmaßnahme finden Sie in unserem:
Ratgeber Hausdurchsuchung.

Holen Sie sich schnell anwaltlichen Rat. Ein Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, wird Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und darauf aufbauend eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Beim Vorwurf des bloßen Inverkehrbringens nach § 147 StGB wird er besonders darauf achten, welche entlastenden Beweise es gibt, die dafür dagegen sprechen, dass Sie von der Fälschung des Geldes gewusst haben.



Bei Anzeige wegen Geldfälschung schnell Kontakt zum Anwalt aufnehmen!

Angesichts der Strafandrohung sollte klar sein, dass nach einer Anzeige unbedingt Verbindung zu einem Rechtsanwalt aufgenommen werden muss, damit eine erfolgreiche Verteidigung stattfinden kann. Die Beteuerung, man sei ja unschuldig und wisse von nichts, reicht nicht aus.

Erst recht ist eine sofortige Kontaktaufnahme nach einer Anklage wegen Geldfälschung notwendig. Andernfalls drohen Nachteile bei der Hauptverhandlung. Schlimmstenfalls kommt es unnötig zu einer Verurteilung.

Falls Sie eine Anzeige wegen Geldfälschung oder dem Inverkehrbringen von Falschgeld erhalten haben, dann können Sie sich gern bei unserer Kanzlei melden. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind deutschlandweit als Strafverteidiger tätig und verfügen über spezielle Kenntnisse zu Darknet-Straftaten. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nehmen Sie per Telefon, WhatsApp oder E-Mail Verbindung zu uns auf oder nutzen Sie dafür unser Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Strafe bei Falschgeld und Geldfälschung Zuletzt aktualisiert: 29.08.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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