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Steuerhinterziehung bei Erbschaft und Schenkung

Steuerhinterziehung bei Erbschaft und Schenkung

Erbe & Schenkung: Wann muss ich versteuern? Wann begehe ich Steuerhinterziehung?

Erbschaften und auch Geschenke sind unter bestimmten Umständen steuerpflichtig. Wer dieser Steuerpflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen.

Im vorliegenden Rechtstipp erfahren Sie, wann und wie Schenkungen und Erbschaften zu versteuern sind und welche strafrechtlichen Folgen andernfalls drohen.




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Wie funktionieren Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer?

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Eine Erbschaft ist die Vermögensübertragung eines Verstorbenen auf einen (oder mehrere) Lebende, eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung von einer lebenden Person zur anderen, die in beiderseitigem Einverständnis und ohne Gegenleistung erfolgt. Dies ist wichtig, denn wenn der Beschenkte für den Erhalt der Zuwendung etwas tun muss, handelt es sich laut Gesetz um keine Schenkung. Auf Erbschaften und Schenkungen muss der Erbe oder der Beschenkte unter Umständen Steuern zahlen, wie für andere Vermögenszuwächse auch.

Eine Ausnahme stellen gemäß § 13 Nr 14 ErbStG sogenannte „Gelegenheitsgeschenke“ wie beispielsweise Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke dar, die traditionell anlassgebunden geschenkt werden und daher nicht versteuert werden müssen.




Unter welchen Voraussetzungen muss eine Schenkung versteuert werden?

Es gibt für Schenkungen eine gesetzliche Grenze, den sogenannten Freibetrag. Wenn Schenkungen den Freibetrag überschreiten, müssen sie versteuert werden.

Der Freibetrag ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem und kann alle 10 Jahre von neuem geltend gemacht werden. Schenkungen zwischen zwei bestimmten Personen dürfen also innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren nicht den Freibetrag überschreiten, sonst fallen Steuern an.



Verwandschaftsgrad Freibetrag
Eheleute / Eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder, verwaiste Enkelkinder, Stief- u. Adoptivkinder 400.000 Euro
Enkelkinder 200.000 Euro
Eltern / Großeltern (im Erbfall) 100.000 Euro
Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehe- u. Lebenspartner 20.000 Euro
Andere 20.000 Euro



Wie versteuert man eine Schenkung oder Erbschaft?

Schenkende und Beschenkte sind beiderseits gemäß § 30 ErbStG verpflichtet, falls der Freibetrag innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 10 Jahren überschritten wird, dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten zu melden. Dies kann durch ein formloses Schreiben geschehen, in welchem alle entscheidenden Informationen vorhanden sind.

Die Erklärung muss die folgenden Daten enthalten:

  • Personalien von Schenkendem und Beschenktem;
  • Verhältnis zueinander;
  • Höhe der Schenkung;
  • Auflistung eventueller Vorschenkungen;

Der letzte Punkt ist wichtig, da frühere Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre entscheidend zur Höhe der zu zahlenden Abgaben beitragen können.

Eine Erbschaft ist theoretisch sofort bei Eintritt des Erbfalles (also des Todes des Erblassers) fällig, kann de facto aber erst erhoben werden, wenn die Zuständigkeiten geklärt sind. Etwa wenn das Testament eröffnet, die Erbschaft angetreten oder der Nachlasswert festgestellt ist.

Im Übrigen ist es ratsam, die Höhe der zu zahlenden Steuer selbst zu errechnen und ebenfalls mitzuteilen, da die Behörde ansonsten den Betrag schätzt, wobei gern aufgerundet wird. Wenn eine Schenkung notariell beglaubigt ist, übernimmt der Notar die Deklaration.




Wie bemisst sich die Höhe der Steuer?

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt zwischen 0 und 50 %, abhängig von der Steuerklasse, die anhand des Verwandtschaftsgrades festgelegt ist, und natürlich der Höhe der Schenkung bzw. Erbschaft:


Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
>26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %



Wann begeht man Steuerhinterziehung bei einer Erbschaft oder Schenkung?

Steuerhinterziehung begeht man gemäß § 370 AO, wenn man steuerlich relevante Tatsachen der Behörde nicht mitteilt und sich dadurch rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschafft. Konkreter heißt das, dass man sich zum Beispiel strafbar macht, wenn man einen deutlichen Vermögenszuwachs, der versteuert werden müsste, gar nicht oder falsch meldet. Nicht fristgerechte Meldungen fallen ebenso darunter.

Wenn man also eine Schenkung, die den Freibetrag überschreitet, nicht binnen 3 Monaten meldet, gilt dies als Versuch der Steuerhinterziehung. Als unvollständige oder falsche Meldung gilt zum Beispiel, wenn man versäumt, relevante Vorschenkungen zu erwähnen.

Ähnliches gilt, wenn man Erbschaften unter den Tisch fallen lässt.




Welche Strafen drohen für Steuerhinterziehung?

Grundsätzlich sind für Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vorgesehen, wobei der hinterzogene Betrag für das Strafmaß entscheidend ist. Bei besonders hohen Beträgen kommen sogar Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren infrage, was bei Schenkungen aber eher selten vorkommt. Die magische Grenze, ab der man mit einem Gefängnisaufenthalt rechnen muss, liegt bei 50.000 Euro.

Natürlich hängt das Strafmaß nicht nur vom Betrag, sondern auch von den Umständen des Falles und dem Verhalten des Beschuldigten ab. Wenn man mangelnden Vorsatz vor Gericht glaubhaft machen kann, wirkt sich dies in der Regel positiv aus.

Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrem konkreten Fall für eine Strafe droht, dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.




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Wie kann ich eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verhindern?

Nehmen wir an, Sie haben eine Schenkung erhalten, die den Freibetrag überschreitet, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass Sie dies dem Finanzamt melden und den Betrag entsprechend versteuern müssen.

Wenn Sie Ihr Versäumnis rechtzeitig aus eigener Initiative melden, kommen Sie ungestraft davon.

Hierzu senden Sie einfach die oben erwähnte formlose Schenkungsdeklaration mit allen korrekten Angaben dem Finanzamt. Dies gilt als „strafbefreiende Selbstanzeige“. Es ist ratsam, bei der Aufsetzung eines solchen Schriebs eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Behörde bereits auf Sie aufmerksam geworden ist und gegen Sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige allerdings zu spät. Was Sie dann tun sollten, erfahren Sie im nächsten Kapitel.




Was soll ich tun, wenn wegen Steuerhinterziehung gegen mich ermittelt wird?

Wenn bereits eine Anzeige gegen Sie ergangen ist, raten wir dringend davon ab, dass Sie die Angelegenheiten auf eigene Faust versuchen, ins Reine zu bringen. Vor Gericht gilt zwar der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, in der Phase des Ermittlungsverfahrens wird jedoch nach dem Grundsatz „im Zweifel gegen den Verdächtigen“ gearbeitet.

Beachten Sie daher unbedingt die beiden folgenden Regeln:

  1. Aussage verweigern. Alles, was Sie sagen, wird protokolliert und nach Möglichkeit gegen Sie verwendet. Vermeiden Sie das Risiko, sich unabsichtlich selbst zu belasten und machen sie keinerlei Angaben zur Sache. Erscheinen Sie auch nicht zu einer Vorladung der Polizei. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet.

  2. Anwalt kontaktieren. Wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht. Dieser wird die Ermittlungsakte anfordern und die Vorwürfe prüfen. Daraufhin wird eine ideale Verteidigungsstrategie entwickelt, deren Ziel die Einstellung des Verfahrens oder ein möglichst glimpflicher Ausgang ist.

Als Kanzlei für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung bei Steuerstrafverfahren sind wir bundesweit Ihr Ansprechpartner. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Steuerhinterziehung bei Erbschaft und Schenkung Zuletzt aktualisiert: 31.10.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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