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Steroide und Anabolika aus dem Darknet

Steroide und Anabolika aus dem Darknet

Bestellung von Dopingmitteln im Darknet

Der Handel mit Steroiden im Darknet floriert. Gefährlich ist dabei, dass die Herkunft der Substanzen und etwaige Verunreinigungen in ausländischen Labors zweifelhaft bleibt, aber auch eine Verfolgung durch Polizei und Behörden ist gerade bei großen Mengen nicht auszuschließen.

Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über Steroide und Anabolika aus dem Darknet geben und Ihnen erläutern, was Sie bei einem Ermittlungsverfahren gegen Sie beachten sollten.




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Was sind Anabolika?

Anabolika, Wachstumshormone und Dopingmittel (EPO) werden heute in den Medien in erster Linie mit dem Leistungssport für Dopingzwecke in Verbindung gebracht. Bekanntheit erlangte diese Substanz bei der flächendeckenden Verwendung im Profi-Radsport, zum Beispiel bei der Tour de France sowie durch den Tod des Profi-Bodybuilders Andreas Münzer im Jahr 1996. Inzwischen sind diese Substanzen allerdings auch im Fitness- und Breitensport bei Privatpersonen und Freizeitsportlern stark verbreitet.

Anabole Steroide, die zur Gruppe der Anabolika gehören, sind synthetische Vertreter des männlichen Sexualhormons Testosteron. Die Wirkung ist aufbauend und gleichzeitig androgen (vermännlichende Wirkung). Bei der synthetischen Herstellung wird versucht, die androgene Wirkung auf ein Minimum zu reduzieren. Die bekanntesten Mittel sind Dehydrochlormethyltestosteron, Nandrolon, Metandienon, Stanozolol, Furazabol und Metenolon.



Welche gesundheitlichen Nebenwirkungen besitzen Anabolika?

Die typischen Nebenwirkungen von Anabolika sind Lebererkrankungen, chronisches Nierenversagen, Krebserkrankung, Steigerung der Aggression, Psychosen, Herz- und Kreislaufkrankheiten, Akne etc.

Ein weiteres Problem ist, dass in den letzten Jahren auch der Handel mit gefälschten Anabolika zugenommen hat. Diese Produkte werden häufig mit pflanzlichen Ölen bis hin zu giftigen Substanzen gepanscht.


Bodybuilder Doping


Inwiefern verstoßen Anabolika gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) regelt den Umgang mit einer Vielzahl von Betäubungsmitteln. Hierbei handelt sich um die Kategorisierung der verschiedenen Arten von illegalen Drogen und inwieweit sie vertrieben und eingenommen werden dürfen. Weiterhin ist festgelegt, ob sie durch ärztliche Verordnung zugänglich gemacht werden dürfen. Die normalen Anabolika, Steroide und Dopingmittel fallen allerdings nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG), sondern grundsätzlich unter das Arzneimittelgesetz (AMG).



Einnahme von Dopingmittel – welches Gesetz greift?

Da das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) beim Besitz und Vertrieb von Anabolika, Steroiden und Dopingmitteln nicht einschlägig ist, stellt sich grundsätzlich ein Gesetzesübertritt nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) dar. Da diese Substanzen in erster Linie die Physiologie des menschlichen Körpers verändern sollen, handelt es sich um Wachstumspräparate nach der gesetzlichen Definition um Arzneimittel.

Ausgenommen von den gesetzlichen Regelungen des Arzneimittelgesetzes sind allerdings Nahrungsergänzungsmittel wie zum Beispiel Proteinpulver, die keine anabolischen oder steroiden Elemente enthalten.


Das Anti-Doping-Gesetz regelt die Strafbarkeit

Allerdings ist zu erwähnen, dass im Arzneimittelgesetz der § 6a AMG am 18.12.2015 aufgehoben wurde, welcher ursprünglich für den Einsatz von leistungssteigernden Substanzen bzw. Dopingmitteln zuständig war. Seit 2015 ist daher das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) für diesen Bereich zuständig. Die Zuständigkeit des Arzneimittelgesetzes beschränkt sich auf die Strafvorschriften der §§ 95, 96 AMG sowie die Regelung einer Bußgeldvorschrift bei einer fahrlässigen Begehung gemäß § 97 AMG. Die wichtigsten Vorschriften im Zusammenhang mit Dopingmitteln lassen sich in § 95 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1, 5 AMG nachlesen. Hiernach wird das Inverkehrbringen und anderen Verabreichen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Sollte dabei eine große Anzahl von Menschen gefährdet sein, kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen. Somit richtet sich das Arzneimittelgesetz sowohl an Dealer als auch an Trainer. Eine Legaldefinition für Arzneimittel findet man im § 2 AMG.


Internationales Übereinkommen gegen Doping

Die Stoffe, um die es beim Doping geht, finden sich in der Anlage zum internationalen Übereinkommen gegen Doping. Unter dieses Übereinkommen fallen auch die gängigen anabolen Steroide. Die Formulierungen und Strafandrohungen entsprechen im Wesentlichen denen des Arzneimittelgesetzes. Der Unterschied des Gesetzes gegen Doping im Sport zum Arzneimittelgesetz ergibt sich vor allem aus § 2 Absatz 3 AntiDopG, worin auch der Erwerb und der Besitz geringer Mengen zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport verboten ist.

Grundsätzlich ist es nach § 2 Absatz 1 AMG verboten, ein Dopingmittel zum Zwecke der Leistungssteigerung von Menschen

  • herzustellen,
  • mit ihm Handel zu treiben,
  • es zu veräußern,
  • abzugeben
  • oder in den Verkehr zu bringen
  • so wie es zu verschreiben.

§ 3 AntiDopG stellt ferner die Selbstindikation unter Strafe. Dies gilt grundsätzlich in erster Linie im Falle eines Wettbewerbs im organisierten Sport, nicht für den normalen Bodybuilder. Unter Wettbewerb des organisierten Sports ist gemäß § 3 Absatz 3 AntiDopG jede Sportveranstaltung gemeint, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation in Auftrag oder mit deren Anerkennung gegeben wurde und bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

Eine weitere Verordnung des Gesetzes gegen Doping im Sport ist der § 4 AntiDopG, der sich in erster Linie an Sportler richtet. Er regelt die verschiedenen Strafmaße, die sich nach der gesetzeswidrigen Handlung und dem Ausmaß dieser Handlung richten.




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Was passiert beim Besitz von Anabolika?

Auch der reine Besitz von Anabolika kann strafbar sein, selbst dann, wenn nicht die Absicht der Leistungssteigerung dahintersteht. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt. Hierzu müsste mit Hilfe eines Rechtsbeistandes nachgewiesen werden, dass die Anabolika zu einem medizinischen oder persönlichen Zweck im Besitz des Beschuldigten sind.



Nicht geringe Menge bei Dopingmittel

Anabole Stoffe / Anabol-androgene Steroide

  • Dehydrochlormethyltestosteron – 100 mg
  • Desoxymethyltestosteron – 100 mg
  • Nandrolon – 45 mg
  • Metenolon – 150mg in parenteraler Darreichungsform und 1500mg in anderer Darreichungsform.
  • Stanozolol – 100 mg
  • Furazabol – 100 mg
  • Metandienon – 100 mg
  • Methyl-1-testosteron – 100 mg
  • Methylnortestosteron – 100 mg
  • Methyltestosteron – 100 mg

Endogene anabol androgene Steroide

  • Androstendiol – 3000 mg
  • Androstendion – 3000 mg
  • Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron – 1500 mg
  • Testosteron in transdermaler oder oraler Darreichungsform – 1500 mg / sonstige Darreichungsform: 632mg

Endogene anabol androgene Steroide

  • Clenbuterol – 2,1 mg
  • Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) – 90 mg
  • Tibolon – 75 mg
  • Zeranol – 4,5 mg
  • Zilpaterol – 4,5 mg


Was passiert bei der Einnahme von Anabolika für Profi-Sportler?

Auch wenn ein Sportler behauptet, er hätte nichts von der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen gewusst, spielt immer noch der Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB eine Rolle. Dies ist durchaus denkbar, wenn Sponsoren oder beteiligte Unternehmen getäuscht wurden und der Sportler einen Vermögensvorteil erhalten hat.




Ermittlungsverfahren wegen Handel von Steroiden im Darknet – was ist zu tun?

Oftmals werden Beschuldigte wegen Kauf oder Verkauf von Dopingmitteln übers Darknet durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung auf das Ermittlungsverfahren aufmerksam. Sie sollten dabei folgende Punkte beachten:

  • Machen Sie unter keinen Umständen Angaben zur Sache und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht!
  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Anwalt auf, der Erfahrung im Strafrecht und bei Darknet-Fälle mitbringt!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind Ihre fachkundigen und kompetenten Ansprechpartner für Strafrecht, speziell bei Verstößen übers Darknet. Nutzen Sie unsere Erfahrung aus 1000+ Fällen wegen Betäubungsmittel- und Arzneimittelverstöße.

Ausschlaggebend für die gesetzliche Straffolge ist neben der Menge auch die Substanz. Als erfahrene Strafverteidiger bestimmen wir nach der Akteneinsicht die strategische Ausrichtung des Prozesses. Nach Möglichkeit können wir eine vorzeitige Einstellung erreichen.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung für Ihren strafrechtlichen Problemfall. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit. Kanzleistandorte befinden sich zudem in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Steroide und Anabolika aus dem Darknet Zuletzt aktualisiert: 20.04.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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