Zuletzt aktualisiert am 22. August 2022
Beschleunigungsgrundsatz: Sichergestellte Datenträger dürfen nicht unverhältnismäßig lange einbehalten werden!
Wie sehr es sich lohnt, nach erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen hartnäckig zu bleiben und als Anwalt konsequent für die Rechte des Mandanten einzustehen, zeigt eine jüngste Entscheidung des Landgerichts Bonn. Dabei ging es um die unverhältnismäßig lange Einbehaltung von elektronischen Speichermedien zur Durchsicht gemäß § 110 StPO.
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Bereits im September letzten Jahres hatte bei dem von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der Datenträger in umfangreicher Menge beschlagnahmt – oder besser gesagt: sichergestellt – wurden, denn der Mandant hatte als juristischer Laie nicht sofort Widerspruch gegen die Mitnahme von Computer, USB-Sticks und Smartphone eingelegt.
Erfolgreiche Beschwerde: Sicherstellung der Datenträger aufgehoben
Selbstverständlich holten wir dies umgehend nach, und es geschah: nichts. Die Staatsanwaltschaft hatte unser Schreiben schlichtweg nicht dem Ermittlungsrichter vorgelegt. Nachdem einige Zeit verstrichen war, wurde erneut Beschwerde eingelegt, diesmal direkt zum Amtsgericht Bonn. Dieses hob die Sicherstellung der Elektronik umgehend auf.
Doch damit nicht genug: Mit der zweifelhaften Begründung, just in dem Moment, als die Sachen zurückgegeben werden sollten, seien auf den Speichermedien problematische Dateien mit Hinweisen auf Internetstraftaten aufgetaucht, legte die Staatsanwaltschaft nunmehr Beschwerde gegen die Herausgabe ein – erfolglos.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bonn bestätigten unsere Rechtsansicht: Alle sichergestellten Sachen müssen umgehend herausgegeben werden. Die Zurückhaltung verstieß gegen den sogenannten Beschleunigungsgrundsatz. Im Übrigen haben die Richter der Polizei und der Staatsanwaltschaft erklärt, wie der Umgang mit sichergestellten Datenträgern im Ermittlungsverfahren abzulaufen hat – und wie nicht.
Anwalt nach Sicherstellung einschalten – Nachdruck hilft!
Falls bei Ihnen im Rahmen einer Hausdurchsuchung Speichermedien sichergestellt und auch nach Monaten immer noch nicht zurückgegeben wurde, obwohl keine Beschlagnahme gemäß § 98 StPO erfolgt ist, dann sollte spätestens dann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Staatsanwaltschaft und Polizei haben nicht beliebig lange Zeit, um Ihre Datenträger auszuwerten. Wie unser aktueller Fall zeigt, müssen sie darauf manchmal von einem Gericht hingewiesen werden.
Auch wenn es leider keine klare gesetzliche Regelung zur Dauer der Sicherstellung von potentiellen Beweismitteln gibt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird. Was dabei als noch verhältnismäßig gilt, ist von Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung abhängig. Gerne besprechen wir Ihren individuellen Fall.
Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten als Strafverteidiger. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Wenden Sie sich für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles einfach per WhatsApp, Telefon oder E-Mail an uns oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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