Aufgrund neuerer Phänomene wie Cybermobbing kam der Gesetzgeber zur Auffassung, dass durch den § 201a StGB in alter Fassung nicht ausreichenden Persönlichkeitsschutz vor unbefugten Aufnahmen besteht.[1]
Daher trat Anfang 2015 der reformierte § 201a StGB in Kraft.[2]
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Was regelt der § 201a StGB?
Bereits 2004 wurde der § 201a StGB eingeführt, um den höchstpersönlichen Lebensbereich zu schützen. Er sollte schon damals das unbefugte Abbilden mit dem unbefugten Abhören gleichstellen.[3] Durch die sogenannte „Edathy-Affäre“ maßgeblich vorangetrieben, bekam der § 201a StGB eine Erweiterung. Dadurch wurden bestehende Strafbarkeitslücken, hauptsächlich im Sexualstrafrecht, geschlossen; speziell sogenannte Posing-Bilder werden nun erfasst.[4]
Aufgrund der Häufung von Videos und Bildern mit sexuellen, brutalen und demütigenden Inhalten auf Mobilgeräten soll die Weiterverbreitung solcher Inhalte ebenfalls bestraft werden.[5]
Tatbestandsvoraussetzungen § 201a StGB?
Der § 201a StGB ist im Regelfall ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag wird nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt.[6]
Bis zur Neuregelung beschränkte sich § 201a auf unbefugte Aufnahmen in Wohnungen bzw. gegen Einblick geschützten Räumen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1).[3] In der Neufassung werden u. a. Aufnahmen erfasst, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2) sowie das Verschaffen, Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 3), soweit der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt ist.[3]
Auch das unbefugte Zugänglichmachen ursprünglich befugt hergestellter Aufnahmen („Revenge-Porn“) ist erfasst.[3]
Die Absätze 2 und 3 des § 201a StGB
Absatz 2 stellt unter Strafe, wer Aufnahmen herstellt oder zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schädigen.[3] Absatz 3 erfasst das Anbieten/Herstellen/Verschaffen von Aufnahmen, die die Nacktheit Minderjähriger zum Gegenstand haben, gegen Entgelt; auch Tauschgeschäfte sind erfasst.[3]
Nach Absatz 4 greifen Ausnahmen bei überwiegend berechtigten Interessen (z. B. Lehre, Forschung, Kunst, Berichterstattung).[3]
Strafbarkeit bei Partyfotos auf Facebook?
Eine Strafbarkeit kann vorliegen, wenn Partyfotos die Hilflosigkeit oder eine würdeverletzende/peinliche Situation zeigen und die Aufnahmen zugänglich gemacht werden (§ 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2).[3]
Was ist Cybermobbing?
Welche Strafen drohen?
§ 201a StGB sieht je nach Variante Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor; das konkrete Strafmaß hängt vom Einzelfall ab (u. a. Vorstrafen, Reue, Intensität des Eingriffs).[3]
Einträge ins Führungszeugnis richten sich nach der Höhe der verhängten Strafe (maßgeblich ist die Rechtslage des Bundeszentralregisters, nicht § 201a selbst).[9]
Kann das Verfahren eingestellt werden?
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Bei einem Ermittlungsverfahren nach § 201a StGB sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen und einen im Sexual-/IT-Strafrecht erfahrenen Verteidiger beauftragen. Nur so erhalten Sie Akteneinsicht und eine belastbare Verteidigungsstrategie.
Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht mit großer Expertise im Bereich Cybermobbing und Sexualstrafrecht. Nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- bpb – Gesetzesänderungen gegen Übergriffe im Internet (Hintergrund) ↩︎
- BGBl. – Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (Reform u. a. § 201a StGB, 2014/2015) ↩︎
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Gesetze im Internet) ↩︎↩︎↩︎↩︎↩︎↩︎↩︎↩︎↩︎
- dejure.org – § 201a StGB (Norm und Hinweise) ↩︎
- Polizei/Polizei-Beratung – Informationen zu Cybermobbing, Bildweitergabe ↩︎
- § 205 StGB – Strafantrag (Antragsdelikte) ↩︎
- Polizei-Beratung – Cybermobbing ↩︎
- BZgA – Informationen zu Cybermobbing ↩︎
- BZRG – Bundeszentralregistergesetz (Eintragung ins Führungszeugnis) ↩︎
- § 170 Abs. 2 StPO – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ↩︎
- § 153 StPO – Einstellung wegen Geringfügigkeit ↩︎














