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Selbstanzeige nach Fahrerflucht

Selbstanzeige nach Fahrerflucht

Strafe nach § 142 StBG durch Selbstanzeige vermeiden

Zum Thema Fahrerflucht gibt es unter Verkehrsteilnehmern viel Unsicherheit. Nach unserem Artikel "Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?" , in dem wir allgemein über den Tatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ informiert haben, widmen wir uns im Folgenden der möglichen Strafmilderung bei einer Selbstanzeige.

Sie erfahren in diesem Artikel, unter welchen Voraussetzungen § 142 StGB Abs. 4 eine Strafmilderung vorsieht und was es bei einer Selbstanzeige alles zu beachten gilt.




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Wann ist eine Selbstanzeige wegen Unfallflucht möglich?

Nach dem Gesetz muss ein Unfallverursacher "zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, möglich machen". Dazu muss er eine nach den Umständen angemessene Zeit warten.

Nun kommt es vor, dass jemand aus Panik, weil er den Unfall zunächst gar nicht bemerkt oder keine Zeit hat, dieser Pflicht nicht nachkommt. Wenn man aber kurze Zeit später wieder zur Besinnung kommt, einen Schaden vermutet oder einfach Gewissensbisse hat, kann man die Strafe mildern oder ihr ganz entgehen, indem man sich selbst wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort anzeigt.

Entscheidend ist zunächst die in § 142 Abs. 4 StGB vorgeschriebene Frist von 24 Stunden nach dem Unfall. In dieser Zeit muss sich der Unfallverursacher beim Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle melden und den Unfall mitteilen.

In der Praxis kommen erfolgreiche Selbstanzeigen jedoch eher selten vor. Das liegt an den gesetzlichen Einschränkungen, die man als Unfallbeteiligter sämtlich einhalten muss:

  • die 24-Stunden-Frist,
  • nur Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs,
  • nicht bedeutenden Sachschaden,
  • kein Personenschaden,
  • die Polizei darf noch nicht die Ermittlungen aufgenommen haben.


Selbstanzeige: 24-Stunden-Frist bei Unfallflucht

Diese Hürde mag noch verhältnismäßig leicht eingehalten werden können. Es handelt sich aber um eine Ausschlussfrist, die nicht durch irgendeine andere Maßnahme des Unfallbeteiligten verlängert werden kann.

Die 24-Stunden-Regelung des § 142 Abs. 4 StGB wird bisweilen als generelle Fristverlängerung für die Meldung eines Verkehrsunfalls missverstanden. Die Verpflichtung, einen Unfall zu melden, beginnt aber sofort mit dem Unfallgeschehen. Die Vorschrift im StGB dient lediglich der Strafmilderung. Man halt also keinesfalls eine Bedenkzeit von vierundzwanzig Stunden, in der man entscheiden kann, ob man den Unfall meldet oder nicht.



Selbstanzeige: Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs

Damit kommen in der Praxis regelmäßig nur Unfälle auf einem Parkplatz oder an ähnlichen Stellen für die Anwendung von § 142 Abs. 4 StGB in Betracht. Schon ein Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeit an einer Ampel fällt nicht mehr darunter. Die Strafmilderungsregelung ist hauptsächlich für jene Fälle gedacht, in denen am Unfallort tatsächlich nur ein kleiner Schaden entsteht. Ein typischer Fall ist etwa ein Kratzer an der Karosserie, der tatsächlich nicht immer gleich bemerkt werden kann. Im Streitfall wird ein Gutachter darüber befinden, ob es wirklich möglich war, den Unfall am Fahrzeug nicht zu bemerken.



Selbstanzeige: Unfall mit nicht bedeutendem Sachschaden

Die Rechtsprechung sieht den Grenzwert hier bei ca. 1.300 Euro. Angesichts der hohen Kosten für Ersatzteile und die Reparatur eines Schadens am Fahrzeug, insbesondere bei Neuwagen, ist diese Grenze sehr schnell überschritten.



Selbstanzeige: Unfall ohne Personenschaden

Sobald auch nur eine geringe Verletzung beim Unfallopfer vorliegt, greift die Selbstanzeige-Regelung bei Fahrerflucht ebenfalls nicht mehr. Es versteht sich von selbst, dass man als Fahrer bei einem Personenschaden nicht nur zur Meldung des Unfalls verpflichtet ist, sondern auch zur Ersten Hilfe am Unfallort für den oder die Geschädigten. Andernfalls macht man sich nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.



Selbstanzeige: Noch keine polizeilichen Ermittlungen wegen Fahrerflucht

Will man die Strafmilderung bei Selbstanzeige für sich in Anspruch nehmen, darf die Polizei noch nicht mit ihren Ermittlungen zum Unfallgeschehen begonnen haben. Es dürfen noch keine Nachforschungen zum Unfallverursacher aufgenommen worden sein.




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Ist eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht in der Probezeit sinnvoll?

In strafrechtlicher Hinsicht gibt es hinsichtlich § 142 Abs. 4 keinen Unterschied zwischen einem Fahrer, der seine Fahrerlaubnis schon länger besitzt, und Verkehrsteilnehmern in der Probezeit. Bei einer Fahrerflucht während der Probezeit drohen aber eine Verlängerung auf vier Jahre, die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis – zusätzlich zu der Strafe (meistens eine Geldstrafe), die für die Fahrerflucht selbst verhängt wird.

Eine Fahrerflucht in der Probezeit sollte deshalb unbedingt vermieden werden. Durch eine Anzeige gegen sich selbst wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann man auf Strafmilderung hoffen.




Kann die Strafe wegen Fahrerflucht durch eine Selbstanzeige gemildert werden?

Mit der Selbstanzeige ist kein Automatismus verbunden. Sie führt nicht zur sofortigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sondern nur zur Strafmilderung oder – im allerbesten Fall – zum Absehen von einer Strafe für die Unfallflucht durch das Gericht.

Fahrerflucht wird nach § 142 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In der Regel läuft es bei Unfällen ohne Personenschäden für Beschuldigte auf eine Geldstrafe hinaus, deren Höhe sich nach den verursachten Schaden richtet. Außerdem muss man mit einem Fahrverbot und im ungünstigsten Fall sogar mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die Verjährung tritt bei Fahrerflucht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein.




Kann man mit einer Selbstanzeige den Vorwurf der Fahrerflucht entkräften?

Die Selbstanzeige entkräftet nicht den Vorwurf der unerlaubten Entfernung vom Unfallort. Sie kann lediglich eine Strafmilderung für die Tat bewirken, sofern die in § 142 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen alle vorliegen.




Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht nach einer Selbstanzeige?

Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage kann hier leider nicht gegeben werden, weil es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Grundsätzlich zahlt bei einer Unfallflucht die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zunächst meistens für den gesamten Schaden. Den Betrag wird sie jedoch vom unfallflüchtigen Fahrer zurückfordern. Hintergrund ist der Verstoß gegen die Pflichten des Versicherungsvertrages, den sogenannten Obliegenheiten. Dazu gehört die Verpflichtung, einen Unfall zu melden. Macht das der Versicherungsnehmer nicht, stellt das einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen dar.

Wenn jedoch eine nachträgliche Selbstanzeige (innerhalb der Frist und unter den Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB) erfolgt, kann die Versicherung auf einen Teil ihrer Forderungen oder sogar ganz verzichten, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt. Darauf gibt es aber keinen gesetzlichen Anspruch. Die Selbstanzeige hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Versicherung. Auf jeden Fall sollte man als Unfallverursacher den Schaden seiner Versicherung melden.




Anwalt vor Selbstanzeige wegen Fahrerflucht einschalten?

Aufgrund der kurzen Frist für die strafmildernde Selbstanzeige von 24 Stunden ist schnelles Handeln gefragt. Trotzdem ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen, bevor Sie sich bei der Polizei melden. Wie Sie weiter oben in unserem Artikel erfahren haben, gibt es bei der Selbstanzeige wegen Fahrerflucht eine ganze Reihe von Bedingungen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht wird prüfen, was in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist und welche Angaben gemacht werden sollten.

Falls Sie ohne Anwalt zur Polizei gehen, sollten Sie dort außer der reinen Meldung und den in § 142 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben keine weiteren Aussagen machen. Insbesondere sollten Sie kein Schuldeingeständnis ablegen. Die notwendigen Angaben sind nur:

  • die Tatsache der Beteiligung am Unfall,
  • die Anschrift,
  • der Aufenthalt,
  • das Kennzeichen und der Standort des Fahrzeugs.

Besser ist es aber, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der Sie im weiteren Strafverfahren vertreten wird. Eine Selbstanzeige führt nicht automatisch zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Nach dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird der Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und darauf aufbauend eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln, die im optimalen Fall mit einer Einstellung des Verfahrens endet oder, falls das nicht möglich ist, zumindest mit einer milderen Strafe.

Sie haben Fahrerflucht begangen und wollen nun eine Selbstanzeige machen? Dann wenden Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte. Wir sind auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert und bundesweit tätig. Wir verfügen über Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Am schnellsten erreichen Sie uns per WhatsApp oder Telefon. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Selbstanzeige nach Fahrerflucht Zuletzt aktualisiert: 21.03.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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