Zuletzt aktualisiert am 12. November 2021
Urlaubszeit ist Souvenirzeit! Gerne möchte man den Daheimgebliebenen aus dem spannenden Afrika- oder Asienurlaub exotischen Andenken mitbringen, doch selten wird dabei die Rechnung mit dem Zoll oder der Artenschutzverordnung (BArtSchV) gemacht. Gerät man nämlich mit Pelzen, Muscheln oder Lederwaren in die Hände des Zolls, wird nicht nur schnell das Mitbringsel beschlagnahmt, sondern es drohen auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Was Sie über die Einfuhr von Tierprodukten und die Bundesartenschutzverordnung bei Ihrer nächsten Auslandsreise wissen müssen, erfahren Sie hier.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Darf ich Lederwaren, Pelze oder ähnliches nach Deutschland einführen?
- Wann verstößt man gegen das „Artenschutzgesetz“?
- Welche Tierarten oder Tierprodukte dürfen nicht eingeführt werden?
- Welche Tier-Souvenirs dürfen ausnahmsweise eingeführt werden?
- Ist die Mitnahme mit einer Einfuhrgenehmigung des Händlers erlaubt?
- Wo und wie kann ich eine Ein- der Ausfuhrgenehmigung für geschützte Tiere beantragen?
- Welche Strafen drohen bei der illegalen Einfuhr von geschützten Tierprodukten?
- Wie kann mir ein Anwalt helfen?
Der Zoll hat illegale Tierprodukte bei Ihnen gefunden?
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Darf ich Lederwaren, Pelze oder ähnliches nach Deutschland einführen?
Ein pauschales Verbot der Einfuhr von Tierprodukten, Tierhäuten, Pelzen o.ä. besteht nicht, allerdings werden schützenswerte und bedrohte Arten von der BArtSchV unter Schutz gestellt und die Ein- oder Ausfuhr und der Handel mit diesen verboten.
Wann verstößt man gegen das „Artenschutzgesetz“?
Die Einfuhr von Tierarten und aus ihnen gewonnener Produkte, welche von der BArtSchV geschützt werden, ist verboten. Unter diese Regelungen können bspw. auch Hautcremes oder medizinische Produkte fallen, welche Bestandteile entsprechend geschützter Tiere beinhalten.
Ausnahmsweise können allerdings Einfuhrgenehmigungen erteilt werden. Mehr dazu weiter unten im Text.
Welche Tierarten oder Tierprodukte dürfen nicht eingeführt werden?
Folgende beliebte Produkte dürfen weder ein- noch ausgeführt werden:
- Krokodil-, Kaiman-, Schlangenleder und -produkte
- Orchideen, Kakteen oder Tillandsien
- Elefantenleder und Elfenbein
- Nashornprodukte
- Erzeugnisse von wild lebenden Katzenarten
- Trophäen geschützter Tierarten
- bestimmte Schneckenschalen, Muschelschalen und Muscheln
- Produkte aus Schildpatt oder Meeresschildkröten
- exotische Felle und Pelzprodukte
- Pelzmäntel
- Affenprodukte
- präparierte Vögel
Eine vollständige Übersicht über die geschützten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten finden Sie in der Anlage 1 der BArtSchV.
Welche Tier-Souvenirs dürfen ausnahmsweise eingeführt werden?
Ausnahmsweise und dokumentationslos dürfen Sie folgende Tierprodukte nach Deutschland einführen:
- bis zu 125 g Stör-Kaviar
- max. drei große Muscheln
- max. vier Lederwaren aus Krokodilhaut
- max. drei Regenmacher aus Kaktus
- bis zu 1 kg. Adlerholzspäne
- max. drei Fechterschneckenhäuser
- max. zwei Perlensets
- max. vier tote Seepferdchen
Ist die Mitnahme mit einer Einfuhrgenehmigung des Händlers erlaubt?
Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen von Händlern sind bedeutungslos. Zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen sind lediglich staatliche Behörden legitimiert. Der Händler kann allerdings eine Bescheinigung über die Fellart o. ä. ausstellen, welche dem Zoll vorgelegt werden kann, um die Legalität der Ware zu beweisen.
Wo und wie kann ich eine Ein- der Ausfuhrgenehmigung für geschützte Tiere beantragen?
Für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuständig. Anträge können hier sowohl online, per E-Mail oder per Post gestellt werden. Eine Antragsstellung ist mit Gebühren und einer behördenüblichen Bearbeitungszeit verbunden.
Welche Strafen drohen bei der illegalen Einfuhr von geschützten Tierprodukten?
Im Regelfall werden Geldstrafen verhängt, welche dem doppelten des wirtschaftlichen Wert der Waren oder mindestens 50 € entsprechen. Besonders schwere Fälle können auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung der Straftat kann mit mindestens 3 Monaten oder bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden.
Wie kann mir ein Anwalt helfen?
Ein Anwalt kann in einem laufenden Strafverfahren Akteneinsicht beantragen und die tatsächliche Beweislast aufklären. Je nach Schwere der Vorwürfe und Eindeutigkeit der Beweislage kann die Einstellung eines Verfahrens oder immerhin eine deutliche Reduzierung des Strafmaßes erreicht werden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
2 Kommentare
Gerlinde Bordin
9. August 2021 - 13:46Guten Tag,
beim Urlaub wäre mir ein tierisches Mitbringsel nach Deutschland beinahe zum Verhägnis geworden. Ich bin heilfoh, dass meine mitreisende Freundin etwas skeptischer war als ich und das Thema Tier-Souvenire gegoogelt hat. Dabei stießen wir dann auf Ihren Artikel, für den ich mich herzlich bedanken möchte! Man glaubt ja gar nciht, was alles verboten ist.
Freundliche Grüße aus Berlin!
Gerlinde Bordin
Dr. Brauer Rechtsanwälte
9. August 2021 - 15:28Sehr geehrte Frau Bordin,
wir freuen uns, dass wir Sie durch unseren Artikel vor einem finanziellen Schaden bewahren konnten. Die einschlägigen Vorschriften mögen manchmal etwas übertrieben wirken, sie dienen aber meistens dem Artenschutz. Aus unserer europäischen Sicht ist nicht immer vorn vornherein klar, welche Tierarten aktuell gefährdet sind.
Viele Grüße aus Bonn
Dr. Brauer Rechtsanwälte