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Leistungserschleichung nach § 265a StGB

Schwarzfahrer aufgepasst: Kein Ticket heißt oft Anzeige wegen Leistungserschleichung

Zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2023

Schwarzfahrer aufgepasst:
Kein Ticket heißt oft Anzeige wegen Leistungserschleichung

Es passiert jeden Tag dutzende Male: Bei einer Fahrkartenkontrolle werden Fahrgäste entdeckt, die kein Ticket vorweisen können – die sogenannten Schwarzfahrer. Rechtlich handelt es sich dabei um Leistungserschleichung in Form einer Beförderungserschleichung, die nach § 265a StGB strafbar ist und den Großteil der Verurteilungen ausmacht.

Leistungserschleichung gehört zu den Vermögensdelikten. Im Fall von Schwarzfahren wird das Vermögen der Verkehrsunternehmen geschädigt – immerhin eine dreistellige Millionensumme pro Jahr. In diesem Artikel erklären wir, wann man sich strafbar macht, mit welcher Strafe zu rechnen ist und welche weiteren Formen von Leistungserschleichung es gibt.





Was bedeutet Erschleichen von Leistungen im Sinne von § 265a StGB?

30.06.2023

Der Paragraf wurde 1935 ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Man wollte damit Handlungen als strafbar zu erfassen, in denen ein Täter in betrügerischer Absicht handelt, die Täuschung jedoch nicht gegenüber einem anderen Menschen erfolgt. Der Grund dafür war eine zuvor ergangene Entscheidung des Reichsgerichts, das eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) in solchen Fällen abgelehnt hatte.

Nach § 265a StGB sind verschiedene Varianten strafbar:

  • Erschleichen der Leistung eines Automaten (Automatenmissbrauch),
  • Erschleichen der Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes,
  • Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung),
  • Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung (Zutrittserschleichung),

jeweils in der Absicht, das Entgelt dafür nicht zu entrichten.

Bei der Leistungserschleichung wird zunächst eine Leistung unbefugt oder vertragswidrig in Anspruch genommen. Zusätzlich kommt die Täuschung hinzu. Das kann z. B. das bewusste Umgehen von Kontroll- oder Sicherheitsvorkehrungen sein, mit der eine unberechtigte Nutzung verhindert werden soll. Ein klassischer Fall ist hier die Manipulation von Automaten mit Falschgeld.

Bereits der Versuch einer Erschleichung von Leistungen ist nach § 265a Abs. 2 StGB strafbar.

Bei der Beförderungserschleichung geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Täuschungshandlung mit dem unauffälligen Betreten des Fahrzeugs erfüllt wird. Damit bringe der Täter zum Ausdruck, dass er mit den Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens einverstanden ist.

Umstrittene Straftat: Ampelkoalition prüft Abschaffung

Ob Schwarzfahren eine Straftat sein soll, ist in Politik und Rechtswissenschaft stark umstritten. Die meisten Gerichte sehen dagegen den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen beim Fahren ohne Fahrschein als gegeben an. Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 die Strafbarkeit für grundgesetzkonform erklärt.

Auf politischer Ebene will die seit Ende 2021 regierende „Ampelkoalition“ die Abschaffung der Strafbarkeit prüfen. Als Alternative kommt die Herabstufung zu einer Ordnungswidrigkeit in Betracht.




Welche Strafe steht auf Leistungserschleichung gemäß § 265a Abs. 1 StGB?

30.06.2023

Das StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Für Beförderungserschleichung wird selten gleich eine Freiheitsstrafe verhängt. Üblich sind Geldstrafen, die sich in ihrer Höhe u. a. nach dem Einkommen des Beschuldigten richten. Da es aber häufiger vorkommt, dass Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen können, müssen diese eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

Unter Umständen kann das Erschleichen von Leistungen schwerer bestraft werden, wenn de Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Das kann z. B. bei der Nutzung von gefälschten Telefonkarten der Fall sein. Hier kommt zusätzlich der Tatbestand des Computerbetrugs in Betracht, der nach § 263a StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

In der Regel erstatten Verkehrsunternehmen bei einer einmaligen Schwarzfahrt noch keine Anzeige, sondern erheben nur ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsentgelt. Wird jemand jedoch mehrfach beim Schwarzfahren erwischt, ist mit einer Anzeige und einem Strafantrag zu rechnen.

Das erhöhte Beförderungsentgelt stellt keine Strafe im strafrechtlichen Sinne dar, auch wenn es von den Betroffen oft so empfunden wird. Die Grundlage für die Erhebung ist zivilrechtlicher Natur. Mit der Nutzung der Leistungen des Verkehrsunternehmens stimmt man den Beförderungsbestimmungen zu, die u. a. auch ein erhöhtes Beförderungsentgelt beinhalten, wenn man keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann.




Können Kinder und Jugendliche für Schwarzfahren bestraft werden?

30.06.2023

Da man vor der Vollendung des 14. Lebensjahres noch nicht strafmündig ist, scheidet eine Bestrafung von Kindern für Schwarzfahren aus. Jugendliche Schwarzfahrer zwischen 14 und 18 Jahren müssen dagegen mit einer Strafe rechnen. In der Regel werden von den Gerichten nach mehrfachem Schwarzfahren Sozialstunden verhängt.

Kein erhöhtes Beförderungsentgelt

Nicht zulässig ist dagegen ein erhöhtes Beförderungsentgelt – sowohl für Kinder als auch für Jugendliche vor der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Grund dafür ist die fehlende Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Als Geschäftsunfähige können sie keinen wirksamen Vertrag abschließen. Dieser ist aber – in Form des Beförderungsvertrages – die Rechtsgrundlage für ein erhöhtes Beförderungsentgelt. In der Praxis versuchen viele Verkehrsunternehmen es trotzdem einzutreiben. Eine Rechtspflicht für Kinder und Jugendliche oder ihre Eltern zur Zahlung besteht aber nicht.




Wird Schwarzfahren nur auf Antrag verfolgt?

30.06.2023

Im Zusammenhang mit Beförderungserschleichung ist meistens ein Strafantrag des geschädigten Unternehmens erforderlich. An sich ist § 265a StGB aber ein strafrechtliches Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Straftat von Amts wegen verfolgt wird. Absatz 3 sieht jedoch zwei Ausnahmen vor, in denen ein Antrag gestellt werden muss und verweist dazu auf die §§ 247 und 248a des Strafgesetzbuchs.

§ 247 StGB schreibt einen Strafantrag vor, wenn das Opfer der Tat ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer des Täters ist oder der Täter mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.

§ 248a StGB erklärt einen Strafantrag für erforderlich, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Als Grenzwert für eine geringwertige Sache nimmt die Rechtsprechung ca. 50 Euro an. Da der Wert einer Fahrkarte zumindest im öffentlichen Personennahverkehr meistens darunter liegt, ist in diesen Fällen ein Strafantrag erforderlich. Das gilt natürlich entsprechend auch für andere Formen der Leistungserschleichung.




Was tun nach einer Anzeige wegen Erschleichens von Leistungen?

30.06.2023

Je nachdem welche Form des Erschleichens von Leistungen begangen wurde, wird der Verlauf des Ermittlungsverfahrens unterschiedlich sein. Im Fall von Beförderungserschleichung erhalten Beschuldigte oft einen Strafbefehl. Hier ist unbedingt zu beachten, dass die Frist für einen Einspruch nur zwei Wochen ab Zustellung beträgt! Danach wirkt der Strafbefehl wie ein Urteil. Sofern man ihn nicht akzeptieren will, ist also schnelles Handeln notwendig.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel:
Einspruch gegen einen Strafbefehl

Was kann ein Anwalt für mich tun?

Ein Rechtsanwalt kann den Strafbefehl prüfen und Ihnen Auskunft über die Chancen eines Einspruchs erteilen. Wenn Sie sich zu einer Übertragung des Mandats entschließen, wird er für Sie den Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen.

Im Fall des Einspruchs kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Bis zu deren Ende kann der Einspruch noch zurückgezogen werden.

Sollten Sie eine Anzeige oder sogar schon eine Anklage wegen mehrfachen Verstößen gegen § 265a StGB erhalten haben, ist unbedingt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt anzuraten. Leistungserschleichung ist kein Kavaliersdelikt und kann insbesondere bei Wiederholungstätern unangenehme Folgen haben. Dabei sollte man auch daran denken, dass ein Urteil unter Umständen Eingang in das polizeiliche Führungszeugnis findet, was sich z. B. bei einer Bewerbung negativ auswirken kann.

Sofern Sie wegen einer Anzeige eine Vorladung durch die Polizei erhalten haben, sollten Sie den Termin absagen und keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Auch hier empfiehlt sich die Einschaltung eines Strafverteidigers.

Gegen Sie wird wegen Leistungserschleichung ermittelt? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Wir sind deutschlandweit als Strafverteidiger tätig und haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Melden Sie sich einfach über WhatsApp, per Telefon oder E-Mail bei uns und schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Erstschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.



Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



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