Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2021
Der § 180 StGB regelt den Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Im Volksmund wird diese Norm auch „Kuppelparagraph“ genannt. Wir möchten Ihnen eine kurze Übersicht zu diesem Delikt und den drohenden Strafen geben und aufzeigen, wie ein Strafverteidiger Sie gegen diese nicht unerhebliche Anschuldigung erfolgreich verteidigen kann.
In unserem Rechtstipp finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Wann liegt eine Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger vor?
- Ist der Versuch strafbar?
- Gilt der "Kuppelparagraph" (§ 180 StGB) auch für Erziehungsberechtigte?
- Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
- Was kann ein Strafverteidiger tun?
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Wann liegt eine Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger vor?
Strafbar wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Abs. 1 StGB macht sich derjenige, der sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten sowie sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren entweder durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet. Zu tatsächlichen sexuellen Handlungen muss es nicht gekommen sein, damit eine Strafbarkeit vorliegt. Entscheidend ist allein das Verschaffen oder Gewähren der Möglichkeit bzw. deren Vermittlung.
Unter „Vorschubleisten” versteht § 180 StGB das Schaffen günstiger Voraussetzungen oder Bedingungen für sexuelle Handlungen. Es handelt sich hierbei um eine zur selbstständigen Straftat erhobene Beihilfe zu einer fremden Tat. Das ist deswegen ein besonderer Fall, weil man normalerweise nicht für die Taten anderer verantwortlich gemacht werden kann.
Gemäß § 180 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine unter 18-jährige Person dazu veranlasst, gegen ein entsprechendes Entgelt, sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen bzw. an einem Dritten vorzunehmen. Auch strafbar macht sich, wer solche Handlungen vermittelt. Es muss dabei eine Einigung bestehen, dass das Entgelt eine Gegenleistung für sexuelle Handlungen sein soll. Hierbei kann es sich sowohl um Geld als auch um andere Geschenke wie ein teures Handy handeln.
Gemäß § 180 Abs. 3 StGB macht sich weiterhin strafbar, wer eine unter 18-jährige Person, welche ihm zur Betreuung in der Lebensführung, zur Ausbildung oder zur Erziehung anvertraut ist oder aber ihm im Rahmen eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses untergeordnet ist, dazu veranlasst, sexuelle Handlungen von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen oder selbst solche Handlungen an einem Dritten vorzunehmen. Entscheidend hierbei ist, dass die Abhängigkeit, welche aus dem jeweiligen Arbeits-, Dienst-, Betreuungs-, Ausbildungs- oder Erziehungsverhältnis des unter 18-Jährigen resultiert, missbraucht wurde.
Der Dritte kann im Sinne des Tatbestands jeder sein, also auch ein anderer ebenfalls Jugendlicher.
Ist der Versuch strafbar?
Gemäß gesetzlicher Regelung sind lediglich die Tatvarianten der Absätze 2 und 3 im Versuch strafbar. Bei der Tatvariante gem. § 180 Abs. 1 StGB ist für den Versuch keine Strafbarkeit vorgesehen.
Gilt der "Kuppelparagraph" (§ 180 StGB) auch für Erziehungsberechtigte?
Erziehungsberechtigte können sich nach § 180 StGB nur dann strafbar machen, wenn sie ihre Erziehungspflichten in grober Weise verletzen. Ansonsten findet das sogenannte Erziehungsprivileg Geltung. Von einer solchen Verletzung wird dann gesprochen, wenn eine Verhaltensart als unvertretbar angesehen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, bei der Verschaffung zu prostitutionsähnlichen Zuständen oder zur Prostitution selbst.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Für die Tatbestandsbedingungen des § 180 Abs. 1 StGB ist ein Freiheitsentzug bis zu drei Jahren vorgesehen oder aber eine Geldstrafe.
Eine Tatbegehung gem. § 180 Abs. 2 StGB oder § 180 Abs. 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Was kann ein Strafverteidiger tun?
Steht der Vorwurf der Kuppelei im Raum drohen nicht nur Geld oder Freiheitsstrafen. Wie bei allen sexuell bezogenen Straftaten oder Sexualstraftaten steht oftmals die bürgerliche oder berufliche Existenz auf dem Spiel. Selbst bei einem haltlosen Vorwurf können sich Familie oder Freunde von Ihnen abwenden und auch der Arbeitgeber Misstrauen gegen Sie hegen. Es geht daher nicht um die bloße Strafandrohung, sondern um Ihren Ruf!
Ein Strafverteidiger kann haltlose Vorwürfe bereits zu Beginn von Ermittlungen gegen Sie entkräften! Dabei geht es nicht nur um die reine juristische Expertise, die er für Sie nutzt, es geht vor allem um den Umgang mit Ermittlungsbehörden, die nicht selten, unrechtmäßige Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen durchführen. Auch glauben viele pauschal dem Opfer. Insbesondere im Rahmen von Konflikten persönlicher Art, nutzen Personen immer wieder Anzeigen wegen vermeintlichen Sexualdelikten, um Probleme zu verursachen.
In der Praxis ist es auch von Bedeutung, wie die Konstellation zwischen Opfer, Täter und Dritten ist. Hierauf legt ein versierter Strafverteidiger im Rahmen von Gerichtsverhandlungen besonderen Wert.
Ermittlungsbehörden geben zwar gerne in einer Vernehmung vor, Ihr Freund zu sein, doch trauen Sie diesem Spiel nicht. Nutzen Sie unbedingt Ihr Aussageverweigerungsrecht und nehmen Sie bei einer Anzeige oder einem Ermittlungsverfahren wegen der Förderung sexueller Handlungen an Minderjährigen sofort Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf!
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind Ihr Ansprechpartner bei Sexualdelikten aller Art. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und melden Sie sich über Telefon, E-Mail, Formular oder WhatsApp bei unserer Kanzlei.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.