Zuletzt aktualisiert am 5. April 2022
Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB)
Seit Jahren gelingen den Ermittlungsbehörden immer wieder Schläge gegen die Betreiber von Cardsharing-Angeboten und als Folge davon auch gegen ihre Kunden. In letzter Zeit häuft sich die Zahl der Betroffenen, die sich an unsere Kanzlei wenden, weil sie eine Vorladung wegen Computerbetrugs erhalten haben. Da es sich um ein relativ neues Phänomen handelt, sind viele unsicher, mit welcher Strafe sie bei Cardsharing rechnen müssen.
Zuletzt war im Oktober 2020 die Zentralstelle Cybercrime Bayern erfolgreich. Nach 18 Hausdurchsuchungen bei einer Gruppe von Cardsharing-Betreibern in mehreren Bundesländern wurden bundesweit auch zahlreiche Strafverfahren gegen Nutzer eingeleitet. Bereits drei Jahre zuvor war ebenfalls unter der Federführung der bayerischen Strafverfolger der Cardsharing-Anbieter keytv.eu (später luxtv.one) zerschlagen worden.
Sind auch Sie Beschuldigter in einem Verfahren wegen Cardsharing?
Dann erfahren Sie in diesem Artikel, wie Cardsharing bestraft wird und wie Sie sich bei einem Ermittlungsverfahren richtig verhalten.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Wieso ist Cardsharing strafbar?
- Mit welchen Konsequenzen muss man als Nutzer bei Cardsharing rechnen?
- Wie sollte ich mich bei einer Anzeige wegen Cardsharing verhalten?
- Wie kann ein Anwalt bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cardsharing helfen?
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Wieso ist Cardsharing strafbar?
Beim Cardsharing wird durch einen Anbieter ein legal erworbener Zugang zu den Angeboten eines Pay-TV-Senders (wie z. B. Sky) oder ähnlichen Angeboten im Internet (wie z. B. Netflix oder Amazon Prime Video) vielen anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Cardsharing-Nutzer zahlen dafür weniger als normalerweise die Gebühren der originalen Programmanbieter kosten würden.
Anders als das Homesharing im eigenen Haushalt ist Cardsharing rechtlich nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches dar:
- bei Nutzern: Ausspähen von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB)
- bei Betreibern:
- gewerbsmäßiger Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB)
- gewerbsmäßige unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 3 Urheberrechtsgesetz)
- Datenhehlerei (§ 202d StGB)
Mit welchen Konsequenzen muss man als Nutzer bei Cardsharing rechnen?
Für den gegen Cardsharing-Nutzer regelmäßig erhobenen Vorwurf des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB) sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Ersttäter müssen meistens nur mit einer Geldstrafe rechnen, die allerdings mehrere Netto-Monatsgehälter betragen kann.
Auf Betreiber von Cardsharing kommen höhere Strafen zu. Gewerbsmäßiger Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Für gewerbsmäßige unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen sieht § 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Es kommt auch noch Datenhehlerei nach § 202d StGB in Betracht, wofür ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann.
Hinzu kommt oft noch ein zivilrechtliches Verfahren, das eine von dem Pay TV-Sender oder einem Streaming-Dienst beauftragte Anwaltskanzlei anstrengt. Häufig werden Abmahnungen verschickt, die bereits vorformulierte Unterlassungserklärungen enthalten. Diese sollten Sie aber nicht ungeprüft abgeben, weil sie oft weit über das notwenige Maß hinausgehen und ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthält, mit dem man auf Einwendungen verzichtet und sich damit komplett der Gegenseite unterwirft.
Wie sollte ich mich bei einer Anzeige wegen Cardsharing verhalten?
In der Regel erhalten Beschuldigte, die lediglich Kunden von Cardsharing-Anbietern waren, von dem Ermittlungsverfahren gegen sie durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei Kenntnis. Anbieter müssen dagegen regelmäßig mit einer Hausdurchsuchung rechnen und erfahren so von den Ermittlungen.
Bevor Sie das nicht getan haben, machen Sie bitte auf keinen Fall irgendeine Aussage! Das darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten.
Spätestens wenn Sie eine Anklage erhalten haben, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten. Immerhin stehen bis zu drei Jahre Haft oder zumindest eine Geldstrafe auf dem Spiel! Auch bei einem Strafbefehl sollten Sie sofort aktiv werden. Er ist einem Urteil gleichgestellt, sobald er rechtskräftig wird. Die Einspruchsfrist beträgt hier nur zwei Wochen.
Wie kann ein Anwalt bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cardsharing helfen?
Die Staatsanwaltschaft muss ihre Vorwürfe natürlich beweisen können. Was die Polizei wirklich herausgefunden hat, kann nur eine Einsicht in die Ermittlungsakte zeigen, in die nur ein Rechtsanwalt Einblick nehmen darf, jedoch nicht der Mandant selbst. Bevor die Akte eingesehen werden kann, gehen allerdings leider oft einige Monate ins Land.
Falls sich z. B. aus der Akte ergibt, dass keine IP-Adresse ermittelt wurde, bestehen gute Chancen, das Verfahren mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu beenden, weil die Nutzung der zu Unrecht erworbenen Daten nicht nachgewiesen werden kann. Falls das aufgrund einer eindeutigen Beweislage nicht möglich ist, kann ein Rechtsanwalt für eine möglichst milde Strafe sorgen. Außerdem kann er Sie bei einem zivilrechtlichen Verfahren beraten, wie Sie auf eine Abmahnung richtig reagieren.
Wie oft in Strafverfahren kommt es auch beim Vorwurf des Cardsharings auf den Einzelfall an. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrungen auf dem Gebiet des Cardsharings kennt die Ermittlungsansätze von Polizei und Staatsanwaltschaft sehr genau und kann nach Prüfung der Vorwürfe und Beweise eine sinnvolle Verteidigungsstrategie festlegen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind als Strafverteidiger bundesweit tätig. Wenn Sie von einer Anzeige wegen Cardsharing gegen Sie erfahren haben, dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles ist bei uns kostenlos. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme das Formular auf dieser Seite oder treten Sie mit uns per E-Mail oder Telefon, gern auch per WhatsApp, in Verbindung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
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