Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2021
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
Aufgrund neuerer Phänomene wie Cybermobbing kam der Gesetzgeber zur Auffassung, dass durch den § 201a StGB in alter Fassung nicht ausreichenden Persönlichkeitsschutz vor unbefugten Aufnahmen besteht. Daher trat Anfang 2015 der reformierte § 201a StGB in Kraft.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Was regelt der § 201a StGB?
- Tatbestandsvoraussetzungen § 201a StGB?
- Die Absätze 2 und 3 des § 201a StGB
- Strafbarkeit bei Partyfotos auf Facebook?
- Was ist Cybermobbing?
- Welche Strafen drohen?
- Kann das Verfahren eingestellt werden?
- Soll ich einen Anwalt einschalten?
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Was regelt der § 201a StGB?
Bereits 2004 wurde der § 201a StGB eingeführt, um den höchstpersönlichen Lebensbereich zu schützen. Er sollte schon damals das unbefugte Abbilden mit dem unbefugten Abhören gleichstellen. Durch die sogenannte „Edathy-Affäre“ maßgeblich vorangetrieben, bekam der § 201a StGB eine neuerliche Erweiterung. Dadurch wurden bestehende Strafbarkeitslücken, hauptsächlich im Themengebiet des Sexualstrafrechts, behoben. Speziell sogenannte Posing-Bilder werden nun von der Rechtsnorm erfasst.
Aufgrund der Häufung von Videos und Bildern mit sexuellen, brutalen und demütigenden Inhalten auf Tablets und Smartphones von Jugendlichen und Kindern soll durch die neue Fassung des § 201a StGB zusätzlich die Weiterverbreitung besagter Inhalte bestraft werden.
Tatbestandsvoraussetzungen § 201a StGB?
Der § 201a StGB ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die betroffene Person einen Strafantrag stellen muss. Dies gilt nicht, wenn Strafverfolgungsbehörden von Amtswegen ein Einschreiten für geboten halten oder besonderes öffentliches Interesse besteht.
Bis zu seiner Neuregelung beschränkte sich der § 201a StGB in seinem Anwendungsbereich auf nicht befugte Aufnahmen von Personen, welche sich in einem von Einblick geschützten Raum oder in ihrer Wohnung befinden. (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
In der Neufassung werden nun auch Bildaufnahmen erfasst, welche die Hilflosigkeit einer dritten Person darstellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da die Tatbestandsvoraussetzungen des „Hilflosigkeit zur Schau stellen“ allerdings weder durch die bis dahin bestehende Rechtsprechung noch durch das Gesetz genauer bestimmt wurden, ist es an den Gerichten, diesen Rechtsbegriff für die Zukunft zu definieren. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel das Opfer einer Gewalttat, welches blutend und verletzt am Boden liegt oder eine auf dem Heimweg befindliche betrunkene Person. Grob definieren lässt sich Hilflosigkeit als eine Situation, in der eine Person aufgrund der psychischen oder körperlichen Verfassung oder wegen weiterer Einflüsse nicht in der Verfassung ist, sich einen eigenen Willen zu bilden oder aber sich einem zuvor gebildeten Willen nach zu verhalten. Die betreffende Person kann sich daher der Situation der Hilflosigkeit nicht ohne fremde oder eigene Hilfe entziehen.
Die Übertragung oder Herstellung von Aufnahmen, die eine solche Hilflosigkeit einer Person darstellen, ist unter Strafe gestellt. Auch das Verschaffen eines Zugangs oder der Gebrauch derartiger Aufnahmen ist durch § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafandrohung gestellt.
Jeweilige Voraussetzung ist jedoch, dass der höchstpersönliche Bereich der abgebildeten Person durch die Handlung verletzt ist. Hierdurch sollen nur solche Fälle erfasst werden, in denen die Aufnahme besonders geschützte Lebensbereiche wie z. B. Sexualität, Tod oder Krankheit betrifft.
Auch bei befugt hergestellten Aufnahmen ist die Zugänglichmachung solcher Aufnahmen unter Strafe gestellt. Vor allem dann, wenn Zugangsschaffung unbefugt erfolgt ist. Hiervon sind vor allem Fälle des sog. „Revenge-Porn“ erfasst, in welchen vormals berechtigt gefertigte Nacktaufnahmen im privaten Lebensbereich nach einer Trennung ohne Einwilligung der abgebildeten Person ins Internet hochgestellt werden.
Die Absätze 2 und 3 des § 201a StGB
Nach Absatz 2 wird bestraft, wer Aufnahmen von einer Person macht, die geeignet sind, das Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schädigen und diese Aufnahmen einer dritten Person unbefugt zugänglich macht. Allerdings schweigt sich hier das Gesetz dazu aus, wann eine Aufnahme dazu geeignet ist, der betreffenden Person zu schaden. Laut Gesetzesbegründung sollen insbesondere solche Aufnahmen erfasst werden, die eine Person in einer ihre Würde verletzenden und peinlichen Situation zeigen, von welchen angenommen werden darf, dass normalerweise daran ein Interesse besteht, Dritten die Aufnahmen nicht zugänglich zu machen. Ab wann genau eine solche Aufnahme geeignet ist, wird durch die Rechtsprechung in Zukunft genauer bestimmt werden müssen.
In Absatz 3 wird unter Strafe gestellt, wer Bildaufnahmen anbietet oder herstellt, welche die Nacktheit einer Person zum Gegenstand hat, die noch nicht volljährig ist, um selbige gegen Entgelt einer dritten Person zu verschaffen, oder einer dritten Person oder sich selbst gegen Entgelt verschafft. Auch Tauschgeschäfte fallen unter diese Entgeltlichkeit. Eine Zahlung muss nicht zwangsläufig erfolgen. Auch Tauschbörsen und Onlineforen sind von der Vorschrift dahingehend erfasst, in welchen „Posing-Bilder“ für eine Anmeldung anderen Nutzern verfügbar gemacht werden müssen oder getauscht werden.
Die sehr breite Fassung der Tatbestände sorgte für harsche Kritik. Daher werden die Tatbestände durch § 201a Abs. 4 StGB eingeschränkt. Die vorangegangenen Normen (Ausnahme § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gelten nicht, wenn die Handlung auf Basis überwiegend berechtigter Interessen geschehen ist. Überwiegend berechtigte Interessen sind für das Gesetz die Lehre, die Forschung, die Wissenschaft und die Kunst sowie die Berichterstattung zu Vorgängen der Geschichte oder des Zeitgeschehens.
Strafbarkeit bei Partyfotos auf Facebook?
Hier kann eine Strafbarkeit dann bestehen, wenn auf Partyfotos die Hilflosigkeit einer anderen Person dargestellt wird. Auch bei der Abbildung einer betrunkenen Person kann der Tatbestand gemäß § 201a Abs. 2 StGB erfüllt sein. Vor allem wenn die Aufnahme dahingehend geeignet ist, das Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schädigen. Aufgrund dieser Tatsache ist daher mittlerweile beim Hochstellen von Partyfotos in sozialen Netzwerken Vorsicht geboten.
Was ist Cybermobbing?
Cyber-Mobbing kann zahlreiche Erscheinungsformen haben. Zusammengefasst ist Cyber-Mobbing das Nötigen, Bedrängen, Belästigen oder Diffamieren einer Person, unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationsmitteln. Gewisse Formen des Cyber-Mobbings werden durch § 201a StGB erfasst. Das Hochladen kompromittierender Bild- oder Videoaufnahmen des Opfers stellt eine der meistverbreiteten Formen des Cyber-Mobbings dar. Hierunter fällt auch das Hochladen von Aufnahmen, welche zunächst befugt entstanden sind („Revenge-Porn“) oder gestohlene Aufnahmen. Eine strafrechtliche Verfolgung solcher Taten soll durch § 201a StGB ermöglicht werden.
Welche Strafen drohen bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen?
Im Falle des § 201a StGB liegt die Höchststrafe bei einem Freiheitsentzug von zwei Jahren, eine Geldstrafe ist als Mindeststrafe vorgesehen. Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis. Daher ist das Strafmaß ausschlaggebend für einen Eintrag in das Führungszeugnis. Das Strafmaß ist abhängig von der Beurteilung des Einzelfalls (z. B. Anzeichen von Reue, vorhandene Vorstrafen etc.)
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Sollte es an der Beweisbarkeit mangeln oder kein hinreichender Tatverdacht bestehen, kann das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StGB eingestellt werden. Auch wegen Geringfügigkeit kann ein Verfahren eingestellt werden, da § 201a StGB Handlungen erfasst, die lediglich Vergehen darstellen. Hierbei muss allerdings von einer geringen Schuld des Täters ausgegangen werden und es darf kein öffentliches Interesse zur Verfolgung der Tat bestehen. Das Zustandekommen einer Einstellung des Verfahrens ist jedoch abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Soll ich einen Anwalt einschalten?
Da es sich bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 201a StGB um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt, sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihre Seite holen. Ein Anwalt schützt Sie vor aufdringlichen Ermittlungsbehörden, kann Akteneinsicht beantragen und durch seine Erfahrung das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen.
Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über eine große Expertise im Bereich von Cybermobbing und Sexualstrafrecht. Nutzen Sie diese Erfahrung und nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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