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Hehlerei: Diese Strafe droht nach einer Anzeige

Anzeige wegen Hehlerei

Anzeige wegen Hehlerei - es drohen harte Strafen!

Vom Straftatbestand der Hehlerei hat wohl jeder schon einmal gehört. Hehlerei ist eines der bekanntesten Vermögensdelikte und im Strafgesetzbuch in § 259 geregelt. Die Aufklärungsquote ist mit ca. 90 Prozent überdurchschnittlich hoch. Deshalb Vorsicht beim Versuch, der übrigens ebenso strafbar ist, wie die ausgeführte Hehlerei.

Doch unter welchen Voraussetzungen ist der gesetzliche Tatbestand genau erfüllt? Welche Strafen drohen? Und was sollten Beschuldigte nach einer Anzeige beachten? Diese und andere Fragen beantworten wir in unserem Rechtstipp.




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Wann wird der Straftatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB erfüllt?

Hehlerei setzt immer die vorherige rechtswidrige Tat einer anderen Person voraus. Diese muss eine fremde Sache gestohlen oder in anderer Weise durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.

  • Ankaufen,
  • Verschaffen für sich selbst oder einen Dritten,
  • Absetzen oder die Hilfe beim Absetzen

einer rechtswidrig erlangten Sache, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Unter "Absetzen" versteht man das Übertragen der Verfügungsgewalt über die rechtswidrig erlangte Sache an einen Dritten mit Einverständnis des Vortäters, z. B. des Diebes. Ebenso ist der Begriff "Absatzhilfe" gemeint. In der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft ist umstritten, ob auch ein Absatzerfolg vorliegen muss.

Gemäß § 259 Absatz 3 StGB ist bereits versuchte Hehlerei strafbar. Die Tathandlung muss demzufolge nicht vollendet worden sein.

Beim Tatbestand der Hehlerei gilt es einige Besonderheiten zu beachten. So kann der Hehler nicht gleichzeitig der Dieb einer Sache sein. Es ist eine strafbare Vortat durch eine andere Person erforderlich und damit mehrere Tathandlungen. Wer eine von ihm selbst gestohlene Sache weiterveräußert macht sich nicht zusätzlich der Hehlerei strafbar.

Nicht von Bedeutung ist dagegen nach dem Gesetz, ob die Vortat wie z. B. Diebstahl, Raub, Betrug oder Unterschlagung, selbst noch strafbar oder vielleicht schon verjährt ist. Zudem muss die Vortat nicht zwingend schuldhaft begangen worden sein. Es kommt nur darauf an, ob die oben genannte Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei beim Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsbehörden noch gegeben sind. Durch die Tat muss sich der Täter nicht unbedingt selbst bereichern. Es reicht die Bereicherung einer dritten Person.




Ist bei Hehlerei ein Strafantrag notwendig?

In § 259 Abs. 2 StGB wird auf die sinngemäße Geltung der §§ 247 und 248a StGB verwiesen. Demnach handelt es sich bei Hehlerei um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, wenn durch die Tat ein Angehöriger, der Vormund oder ein Betreuer des Tatverdächtigen verletzt wurde oder der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Hier ist ein Strafantrag zwingend notwendig, wenn die Tat verfolgt werden soll.

Um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt handelt es sich, wenn sich die Hehlerei nur um geringwertige Sachen dreht. Als geringwertig gelten Sachen von einem Wert von unter 50 Euro. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Strafantrag notwendig, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.




Wann verjährt Hehlerei?

Die Frist für die Verfolgungsverjährung von Straftaten ergibt sich aus § 78 StGB. Sie ist von dem im Strafgesetzbuch jeweils vorgesehenen Höchstmaß für eine Straftat abhängig. Da nach § 259 StGB für Hehlerei eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist, ergibt sich daraus nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 , dass die Tat nach fünf Jahren verjährt ist. Das gilt aber nur, wenn in dieser Zeit noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde.




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Wann mache ich mich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei strafbar?

Als gewerbsmäßiger Hehler gilt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft, die zudem von einem Umfang sein muss. Einfacher ausgedrückt: Wer regelmäßig Diebesgut in größerem Umfang ankauft und wieder veräußert, macht sich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 StGB strafbar. Der gelegentliche Ankauf gestohlener Sachen zählt dagegen nicht darunter. In diesem Fall bleibt es bei der „einfachen“ Hehlerei gemäß § 259 StGB.

Bandenhehlerei liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen zusammenschließen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten zu begehen. Die Taten selbst dabei müssen noch abschließend konkret geplant sein.

Schließlich gibt es auch noch den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a StGB. Danach macht sich strafbar, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.




Ware gekauft, die vielleicht gestohlen wurde - mache ich mich strafbar?

Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Sobald man das Gefühl hat, dass bei dem Kauf etwas nicht stimmt, sollte man die Finger davon lassen. Ein wichtiges Indiz ist dabei der geforderte Kaufpreis. Liegt dieser deutlich unter dem marktüblichen Preis, kann das ein Hinweis darauf sein, dass es sich hier um gestohlene Ware handelt. Hier spielt der individuelle Erfahrungshorizont des Käufers eine Rolle.

Skeptisch sollte man auch sein, wenn die Zahlungsabwicklung möglichst anonym erfolgen sein. Das kann ebenfalls ein Indiz für eine strafbare Vortat sein, dass z. B. die angebotene Waren aus einem Diebstahl stammt.

Um als Käufer wegen Hehlerei bestraft zu werden, muss eine Bereicherung im Sinne eines geldwerten Vorteils nachgewiesen werden. Wer einen gestohlenen Gegenstand zu einem höheren als dem marktüblichen Preis erwirbt, macht sich in der Regel nicht nach § 259 StGB strafbar.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist eine Bereicherungsabsicht. Ein Vorsatz muss gegeben sein, wobei ein sogenannter Eventualvorsatz ausreicht. Eine fahrlässige Hehlerei gibt es dagegen nicht.




Welche Strafe droht für Hehlerei?

Für Hehlerei droht nach § 259 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Im Fall von gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei sieht das Strafgesetzbuch laut § 260 Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei muss man nach § 260a Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen, in minder schweren Fällen nach Absatz 2 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Bleibt es beim Versuch der Hehlerei kann die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Von dieser Möglichkeit der Strafmilderung machen die Gerichte meistens auch Gebrauch.




Anzeige wegen Hehlerei erhalten - soll ich einen Anwalt einschalten?

Wer durch eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei oder sogar eine Hausdurchsuchung von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Hehlerei erfährt, sollte das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Immerhin sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätze erfolgt eine Eintragung ins Führungszeugnis, was zum Problem werden kann, wenn man es z. B. bei einer Bewerbung vorlegen muss.

Sobald Sie von einer Anzeige gegen Sie wegen Hehlerei wissen, sollten Sie

  • keine Aussage zur Sache gegenüber der Polizei machen, weil Sie dazu als Beschuldigter nicht verpflichtet sind, sondern Ihnen im Gegenteil ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zusteht;

  • Verbindung mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, der durch Akteneinsicht die Beweislage gegen Sie prüfen kann und dadurch in der Lage ist, Sie in dem Strafverfahren kompetent zu vertreten. Im besten Fall ist eine Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens möglich. Andernfalls wird der Anwalt auf eine möglichst geringe Strafe für den Angeklagten hinarbeiten.

Gegen Sie wird wegen Hehlerei ermittelt? Dann nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei für Strafrecht auf! Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten als Strafverteidiger. Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine Nachricht bei WhatsApp, senden Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular. Die Ersteinschätzung Ihres Falles durch uns ist für Sie immer kostenlos und unverbindlich. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Hehlerei: Diese Strafe droht nach einer Anzeige Zuletzt aktualisiert: 26.10.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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