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Geldwäsche nach § 261 StGB – Was tun nach einer Anzeige?

Anzeige wegen Geldwäsche

Diese Strafen drohen nach § 261 StGB!

Der Vorwurf der Geldwäsche betrifft keineswegs nur die Organisierte Kriminalität, sondern immer mehr auch Normalbürger. Banken und sonstige Geldinstitute sind verpflichtet, die Kontenbewegungen ihrer Kunden zu beobachten und im Zweifel die Behörden einzuschalten. Der Bankkunde erfährt häufig durch eine Kontosperre, dass er ins Visier geraten ist.

Sowohl die Regeln des Geldwäschegesetzes als auch der einschlägige § 261 im Strafgesetzbuch mit zehn Absätzen machen es juristischen Laien schwer, die Bestimmungen zu verstehen. In unserem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen zum Thema und geben Verhaltenstipps für den Fall einer Anzeige.




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Welche Voraussetzungen hat der Straftatbestand der Geldwäsche?

Der Straftatbestand der Geldwäsche setzt voraus, dass jemand Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat ("Vortat") herrühren, wissentlich und absichtlich verdeckt oder verschleiert, um deren illegale Herkunft zu verbergen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vortat im In- oder Ausland begangen wurde.

Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“?

Diese Tatbestandsvoraussetzung in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutet, dass das Geld oder Vermögen aus einer Straftat stammt, die nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist. Der Begriff "Herrühren" bezieht sich dabei auf die Herkunft des Geldes oder Vermögens und beschreibt, dass es unmittelbar aus der begangenen Straftat stammt oder mit deren Ertrag in Verbindung steht. Die Geldwäsche bezieht sich auf die Verschleierung der Herkunft des illegalen Geldes oder Vermögens, um die Strafverfolgung zu erschweren.

Was können Vortaten bei der Geldwäsche sein?

Vortaten bei der Geldwäsche sind Straftaten, aus denen das nicht legal erworbene Geld oder Vermögen stammt. Eine Vortat kann also jede Straftat sein, die zu illegalen Einkünften geführt hat. Typische Vortaten sind:

  • Betrug und Untreue
  • Korruption und Bestechung
  • Steuerhinterziehung
  • Drogenhandel und andere Formen des illegalen Handels (z. B. Waffen- oder Menschenhandel)
  • Cyberkriminalität, z. B. Computerbetrug oder Hacking
  • Raub und Diebstahl
  • Fälschung von Geld, Urkunden oder Markenprodukten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da grundsätzlich jede Straftat eine Vortat darstellen kann, aus der illegal erworbene Gelder oder Vermögenswerte stammen. Doch nicht alle Arten von illegalen Einkünften fallen zwangsläufig unter den Geldwäsche-Paragrafen. Es muss sich immer um eine Straftat mit einem wirtschaftlichen Wert handeln, um den Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen.

Was versteht man unter der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte?

Darunter versteht man den Prozess, bei dem Geld oder Vermögen, das aus einer Straftat stammt, in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wird, um seine illegale Herkunft zu verbergen. Hierbei geht es also um die Verschleierung der illegalen Herkunft des Geldes oder Vermögens, um es als legal und rechtmäßig aussehendes Vermögen zu tarnen.

Dies kann auf verschiedene Arten geschehen, z. B. durch die Einzahlung von Bargeld auf Bankkonten, die Gründung von Scheinfirmen oder die Nutzung von komplexen Finanztransaktionen und -strukturen, um die Spur des Geldes zu verwischen. Auch der Kauf von Gütern wie Immobilien, Kunstwerken oder anderen Wertgegenständen kann dazu dienen, unrechtmäßig erworbenes Vermögen zu verschleiern und in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen.

Die Tarnung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist ein zentraler Bestandteil der Geldwäsche, da die illegale Herkunft des Geldes oder Vermögens verschleiert wird, um es vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Die Strafverfolgungsbehörden setzen daher verschiedene Instrumente ein, um Geldwäsche aufzudecken und zu bekämpfen. Nicht zuletzt sind die Finanzinstitute durch Meldepflichten in diese Maßnahmen eingebunden.

Welche Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäschehandlung sein?

Grundsätzlich können alle Gegenstände, die einen wirtschaftlichen Wert haben, Tatobjekt sein. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Wertpapiere (z. B. Aktien, Anleihen)
  • Immobilien
  • Kunstgegenstände
  • Edelmetalle (z. B. Gold, Silber)
  • Fahrzeuge oder Schmuckstücke

Die Geldwäsche kann somit über unterschiedliche Vermögenswerte oder Vermögensformen erfolgen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es nicht der Gegenstand selbst ist, der illegal ist, sondern vielmehr die Art und Weise, wie dieser erlangt wurde. Die Geldwäsche bezieht sich auf den Versuch, unrechtmäßig erworbenes Geld oder Vermögen zu legalisieren, indem man es in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert.




Was sind typische Fälle von Geldwäsche?

Typische Fälle von Geldwäsche sind zum Beispiel:

  • Einschleusen von illegal erworbenen Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf, beispielsweise durch Investitionen in Immobilien, Unternehmen oder andere Vermögenswerte.

  • Überweisung von illegal erworbenen Geldern auf ausländische Bankkonten oder die Verwendung von Strohmännern, um die illegale Herkunft des Geldes zu verschleiern.

  • Tarnen illegal erworbener Gelder als Einkommen aus legalen Geschäften, beispielsweise durch Scheinrechnungen oder andere Abrechnungen.

  • Verwendung von Kryptowährungen wie Bitcoin oder anderen digitalen Währungen, um illegale Transaktionen abzuwickeln und das daraus resultierende Geld zu waschen.

  • Verwendung von Bargeld, um illegale Transaktionen abzuwickeln und das daraus resultierende Geld zu waschen.

Geldwäsche ist ein sehr komplexes und sich ständig veränderndes Delikt, das sich in verschiedenen Branchen und Bereichen abspielt. Die genannten Beispiele sind daher nicht abschließend und können je nach Situation und Umfeld variieren.




Welche Sorgfaltspflichten sieht das Geldwäschegesetz vor?

Das Geldwäschegesetz (GwG) schreibt eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor, die insbesondere von Kreditinstituten, Versicherungen, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Berufsgruppen erfüllt werden müssen. Zu den Sorgfaltspflichten zählen unter anderem:

  • Identifizierung des Vertragspartners: Verpflichtete müssen die Identität des Vertragspartners, also der Person, mit der sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder eine Transaktion durchführen, überprüfen und dokumentieren.

  • Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigung: Verpflichtete müssen durch geeignete Angaben sicherstellen, dass der Vertragspartner auch wirtschaftlich berechtigt ist, die Transaktion durchzuführen.

  • Risikoanalyse: Verpflichtete müssen eine Risikoanalyse durchführen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu minimieren.

  • Dokumentation: Verpflichtete müssen alle Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion gesammelt wurden, ordnungsgemäß dokumentieren und aufbewahren.

  • Meldung von Verdachtsfällen: Verpflichtete müssen verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen an die jeweils zuständige Behörde zu melden.

  • Schulung der Mitarbeiter: Verpflichtete müssen ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen und informieren, um sicherzustellen, dass sie die Sorgfaltspflichten wirklich verstehen und auch einhalten.

Diese Pflichten sollen dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und aufzudecken. Die genauen Anforderungen an die einzelnen Verpflichteten können je nach Branche und Geschäftstätigkeit variieren. Sie sind neben dem Geldwäschegesetz in zusätzlichen Verordnungen geregelt. Der bürokratische Aufwand ist sehr hoch.




Was ist leichtfertige Geldwäsche?

Leichtfertige Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn jemand weiß oder zumindest fahrlässig nicht erkennt, dass Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen und dennoch Maßnahmen ergreift, um die Herkunft dieser Vermögenswerte zu verschleiern oder zu verbergen. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Geldwäsche fehlt bei der leichtfertigen Geldwäsche das Bewusstsein für die Herkunft der Vermögenswerte. Allerdings stellt dies keinen Strafausschlussgrund dar, sondern führt gemäß Absatz 5 nur zu einer geringeren Strafe.




Neufassung des § 261 StGB – welche Auswirkungen hat der „All-Crime-Ansatz“?

Die Neufassung von § 261 StGB, die im Dezember 2020 in Kraft getreten ist, beinhaltet den sogenannten "All-Crime-Ansatz". Dies bedeutet, dass nun nicht mehr nur Geldwäsche im Zusammenhang mit bestimmten schweren Straftaten, wie zum Beispiel Drogenhandel oder Terrorismusfinanzierung, strafbar ist, sondern jede Form.

Konkret bedeutet dies, dass jede Person, die Geld oder Vermögenswerte aus einer Straftat entgegennimmt, verwahrt, umtauscht oder anderweitig verwertet, um die illegale Herkunft zu verschleiern oder zu verdecken, strafbar ist. Der All-Crime-Ansatz erfasst somit alle Arten von Straftaten, die zu einem Vermögensvorteil führen, wie zum Beispiel Steuerhinterziehung, Korruption, Betrug oder Umweltstraftaten.

In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen und Finanzinstitute nun noch stärker in die Pflicht genommen werden, um die Herkunft von Geldern und Vermögenswerten zu überprüfen und Verdachtsfälle zu melden. Auch Privatpersonen müssen sich bewusst sein, dass sie sich strafbar machen, wenn sie Geld oder wertvolle Gegenstände annehmen, von denen sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass sie aus einer Straftat stammen.

In diesem Zusammenhang muss vor Stellenanzeigen, z. B. bei eBay-Kleinanzeigen, gewarnt werden, in denen Mitarbeiter von zu Hause aus Transaktionen mit Kryptowährungen durchführen sollen. Dabei handelt es sich in der Regel um Geldwäsche. Das ist aber den Betroffenen oft nicht klar. Das Resultat ist nicht nur ein Strafverfahren, sondern meistens auch noch eine Sperrung und – nicht selten – eine Kündigung des Kontos. Insgesamt haben die Geldwäsche-Meldungen in den letzten Jahren deutlich zugenommen, obwohl es am Ende nur selten zu einer Verurteilung kommt.

Eine weitere Möglichkeit, um ins Visier der Ermittler zu geraten, ist der Diebstahl der eigenen Identität und deren Nutzung durch Kriminelle.

Lesen Sie dazu mehr in unserem Artikel:
Anzeige wegen Geldwäsche nach Identitätsdiebstahl




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Wie ist die Rechtslage, wenn jemand „nur“ Beteiligter an einer Vortat war?

Wer "nur" Beteiligter an einer Vortat war, also zum Beispiel bei der Begehung der eigentlichen Straftat mitgewirkt hat, jedoch nicht selbst die Geldwäsche durchgeführt hat, kann dennoch strafrechtlich belangt werden. Hierbei kommt es darauf an, inwieweit die Person an der Vortat beteiligt war und ob sie von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes gewusst hat oder hätte wissen müssen.

In der Regel wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, welche Rolle die Person bei der Vortat und bei der Geldwäsche gespielt hat und in welchem Maße sie von der illegalen Herkunft des Geldes oder Vermögens wusste. Je nach Schwere des Falls und individuellen Umständen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Wer sich wegen wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nur dann wegen Geldwäsche bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr gebracht und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert hat.

Eine aktive Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung der Geldwäsche oder der Vortat kann sich gemäß § 261 Abs. 8 StGB strafmildernd auswirken. Eine mögliche Strafe kann dann im Einzelfall geringer ausfallen oder es kann sogar ganz von einer Strafe abgesehen werden.




Wie verhält es sich, wenn die Vortat im Ausland erfolgte?

Wenn die Vortat im Ausland begangen wurde, kann dies die strafrechtliche Verfolgung erschweren. Denn die rechtlichen Regelungen und Voraussetzungen für die Strafbarkeit von Geldwäsche unterscheiden sich von Land zu Land. Grundsätzlich wird die Tat auch im Ausland verfolgt.

Es gibt internationale Abkommen und Regelungen, die den grenzüberschreitenden Kampf gegen Geldwäsche unterstützen. So haben viele Länder Gesetze, die es erlauben, Personen wegen Geldwäsche zu verfolgen, auch wenn die Vortat im Ausland begangen wurde. Darüber hinaus gibt es verschiedene internationale Organisationen, wie z.B. die Financial Action Task Force (FATF), die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassen und den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Ländern fördern.

In der Praxis kann es jedoch aufgrund von unterschiedlichen Rechtssystemen und mangelndem Informationsaustausch zwischen den beteiligten Ländern schwierig sein, die Geldwäsche strafrechtlich zu verfolgen. Die zunehmende Zusammenarbeit der beteiligten Staaten und internationaler Organisationen führt allerdings zu einer immer effektiveren Verfolgung von grenzüberschreitender Geldwäsche. Das gilt insbesondere für die Europäische Union.




Muss bei Geldwäsche Vorsatz gegeben sein?

Ja, für eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, dass der Täter die illegale Herkunft des Geldes oder Vermögens kennt oder zumindest damit rechnet und dennoch entsprechend handelt. Der Täter muss also wissen, dass er mit seiner Handlung dazu beiträgt, die illegale Herkunft des Geldes oder Vermögens zu verschleiern oder es in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen.

Es genügt jedoch nicht, dass der Täter nur die Möglichkeit einer illegalen Herkunft des Geldes oder Vermögens vermutet oder hätte vermuten können. Vielmehr muss er diese auch tatsächlich gekannt oder zumindest für möglich gehalten haben.

In der Praxis ist der Nachweis des Vorsatzes oft schwierig, da die Täter in der Regel bestrebt sind, ihre Handlungen so zu verschleiern, dass sie nicht aufgedeckt werden können. Die Strafverfolgungsbehörden setzen daher oft auf aufwendige Ermittlungen und den Einsatz von spezialisierten Fachleuten, um den Nachweis des Vorsatzes zu erbringen.

Nach § 261 Absatz 3 ist auch der Versuch strafbar.




Wie wird die Geldwäsche nach § 261 StGB bestraft?

In § 261 Abs. 1 StGB ist für Geldwäsche eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die konkrete Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der begangenen Tat, dem Umfang der Geldwäsche oder der Beteiligung weiterer Personen.

Besonders schwere Fälle von Geldwäsche werden gemäß Absatz 5 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Dafür sind mindestens drei Personen erforderlich.

Bei leichtfertiger Geldwäsche droht nach Absatz 6 eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Wer Geldwäsche begeht, kann auch mit Vermögensabschöpfung belangt werden. Das bedeutet, dass das durch die Geldwäsche erlangte Vermögen eingezogen werden kann. In einigen Fällen kann zudem ein Berufsverbot oder eine sonstige Maßnahme gegen den Täter verhängt werden. Gemäß § 261 Abs. 10 StGB können Gegenstände eingezogen werden, z. B. Autos oder Luxusgüter, die aus Mitteln angeschafft wurden, die aus der Geldwäsche herrühren.

Es ist zu beachten, dass es auch andere strafrechtliche Vorschriften gibt, die im Zusammenhang mit Geldwäsche relevant sein können, wie etwa die Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung oder die Steuerhinterziehung.




Bei Vorwurf Geldwäsche schnell Anwalt einschalten!

Geldwäsche ist sehr vielfältig und deshalb für einen juristischen Laien kaum zu überblicken. Angesichts einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft im "Normalfall" kann man nicht mehr von einem Kavaliersdelikt sprechen. Wenn gegen Sie wegen § 261 StGB ermittelt wird, dann sollten Sie diesen Tatvorwurf in jedem Fall ernst nehmen.

Andererseits führt nur ein Bruchteil der eingeleiteten Ermittlungsverfahren am Ende wirklich zu einer Verurteilung. Häufig kann nicht bewiesen werden, dass Vermögen aus einer Straftat stammt. Hier kommt es auf eine möglichst frühzeitige und effektive Strafverteidigung an.

Egal ob Sie von dem Verfahren gegen sich durch eine Vorladung der Polizei, durch eine Hausdurchsuchung oder auf andere Weise erfahren haben: schnelles Handeln ist dann gefragt. Nehmen Sie als Beschuldigter immer Ihr Aussageverweigerungsrecht in Anspruch und machen Sie keine Angaben zur Sache gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung. Der Strafverteidiger wird dann zunächst Akteneinsicht beantragen. Aus der Einsicht in die Ermittlungsakte ergibt sich dann, welche Beweise die Staatsanwaltschaft tatsächlich in der Hand hat. Darauf lässt sich eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie aufbauen.

Die Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist bundesweit tätig. Unsere Anwälte sind auf Strafrecht spezialsiert. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Wenn Sie eine Anzeige wegen Geldwäsche erhalten haben, dann melden Sie sich einfach per Telefon, WhatsApp oder E-Mail bei uns oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist immer kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Geldwäsche nach § 261 StGB – Was tun nach einer Anzeige? Zuletzt aktualisiert: 17.02.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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