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Falsche Verdächtigung – Diese Strafe droht nach § 164 StGB

Falsche Verdächtigung – Anzeige und Strafe wegen § 164 StGB

Wann man sich durch eine Strafanzeige selbst strafbar macht

Nicht zuletzt bei Streitigkeiten mit Nachbarn oder anderen Personen, über die man sich schon lange ärgert, kommt es vor, dass eine Strafanzeige gestellt wird, für die es keinen tatsächlichen Grund gibt. Das kann den Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 des Strafgesetzbuches erfüllen.

Wer eine Strafanzeige stellt, sollte sich also überlegen, ob es dafür wirklich einen Anlass gibt, weil er sich sonst selbst strafbar machen kann. Für die Strafbarkeit gibt es aber nach § 164 StGB eine Reihe von Voraussetzungen, die wir in diesem Artikel näher erläutern.




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Wann liegt eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB vor?

Die Straftat Falsche Verdächtigung wird begangen, wenn man einen Verdacht gegen eine andere Person hervorruft oder verstärkt, indem man bewusst objektiv unwahre Tatsachen behauptet, die dazu geeignet sind, einen tatsächlich Unschuldigen der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung auszusetzen. Vom Tatbestand umfasst ist dabei sowohl das erstmalige Herbeiführen als das Fortdauern der Strafverfolgungs- oder sonstigen Maßnahme bzw. eines behördlichen Verfahrens. Die in der Anschuldigung angegebene Tat muss selbst rechtswidrig sein.

Die falsche Tatsachenbehauptung ist aber nur dann als falsche Verdächtigung strafbar, wenn sie gegenüber

  • einer Behörde (auch ausländische)
  • einem Amtsträger, der für die Aufnahme von Anzeigen zuständig ist,
  • einem militärischen Vorgesetzten

oder öffentlich (gegenüber einem nicht mehr überschaubaren Personenkreis) geäußert wird.

In der Praxis sind entsprechende Empfänger vor allem:

  • Polizei
  • Staatsanwaltschaft
  • Gericht

Die falsche Verdächtigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Häufig geht es um falsche Strafanzeigen oder falsche Aussagen bei einer Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter, durch die eine unschuldige Person der Strafverfolgung ausgesetzt wird. Als Beschuldigter darf man zwar seine Tat leugnen, aber nicht aktiv andere Personen wahrheitswidrig als Täter belasten. Als Zeuge ist man ohnehin zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

Zudem muss der Täter mit Vorsatz und wider besseres Wissen gehandelt haben, indem er wusste, dass seine Behauptungen unwahr sind. Wer einfach irrtümlich jemand anderen wegen einer Straftat anzeigt, macht sich nicht strafbar. Als Täter kann nur verurteilt werden, wer sicher von der Unwahrheit seiner Behauptung weiß.

Auch wer sich wider besseres Wissen selbst einer Straftat bezichtigt, verstößt nicht gegen § 164 StGB. Er kann sich aber nach § 145d StGB wegen Vortäuschen einer Straftat strafbar machen.

Eine falsche Verdächtigung kann mündlich, schriftlich oder durch die Schaffung von Umständen erfolgen, die eine Strafverfolgung der zu Unrecht beschuldigten Person nach sich ziehen. Unter Letzterem ist z. B. das Verstecken von illegalen Drogen bei einer anderen Person zu verstehen, um diese zu belasten.

Während sich § 164 Abs. 1 StGB auf Straftaten und Dienstpflichtverletzungen bezieht, sind nach Absatz 2 auch fälschlicherweise behauptete Ordnungswidrigkeiten vom gesetzlichen Tatbestand Falsche Verdächtigung umfasst, wenn diese z. B. zu einem Bußgeldverfahren führen.




Welche Rechtsgüter werden von § 164 StGB geschützt?

Zum einen sollen die Behörden vor unnötigen Ermittlungs- und Strafverfahren bewahrt werden, die Zeit und Geld kosten. Zum anderen dient der Paragraf dem Schutz des einzelnen Bürgers vor ungerechtfertigten Strafverfolgungsmaßnahmen und anderen behördlichen Verfahren.




Ist eine falsche Verdächtigung eine Verleumdung?

Die falsche Verdächtigung ist abzugrenzen von der Verleumdung. Diese ist ein eigener Straftatbestand und in § 187 StGB geregelt. Die falsche Verdächtigung zielt auf den Schutz vor Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden ab. Bei der Verleumdung geht es dagegen um den Schutz des Ansehens und der persönlichen Ehre einer zu Unrecht angegriffenen Person.




Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung?

§ 164 Abs. 1 und 2 StGB sehen für eine falsche Verdächtigung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Ein höherer Strafrahmen ist in § 164 Absatz 3 StGB vorgesehen. Demnach wird ein Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er die falsche Verdächtigung in der Absicht begangen hat, eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach

zu erlangen.

Minder schwere Fälle mit dieser Absicht werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.




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Mögliche weitere Folgen bei Verdächtigung von Unschuldigen?

Zum Straftatbestand der falschen Verdächtigung kann unter Umständen auch eine Verurteilung wegen einer mittelbaren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der falschen Angaben in der Anzeige gegen den falsch Verdächtigten Untersuchungshaft angeordnet haben. Dafür sieht § 239 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Noch höher wird die Strafe ausfallen, wenn die U-Haft länger als eine Woche andauert. Dann ist nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe ab einem bis zu zehn Jahren zu rechnen.

Erfolgte die falsche Verdächtigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (z. B. in sozialen Netzwerken) kann nach § 165 StGB auf Antrag des Verletzten im Urteil festgelegt werden, dass die Verurteilung des Täters öffentlich bekanntgemacht wird.




Wann verjährt der Straftatbestand Falsche Verdächtigung?

Bei der Verjährung unterscheidet man Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung. Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung können die Strafverfolger nicht mehr gegen den Täter ermitteln. Das ist bei § 164 StGB nach fünf Jahren der Fall. Durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird die Frist unterbrochen. Es darf also fünf Jahre lang nach der Tat nicht von einer Behörde ermittelt worden sein.

Die Vollstreckungsverjährung bezieht sich auf ein bereits ergangenes strafrechtliches Urteil, das nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsverjährung tritt bei falscher Verdächtigung erst nach bis zu zehn Jahren ein. Die genaue Frist ist von der Höhe der ausgesprochenen Strafe abhängig und beträgt:

  • drei Jahre (bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen),
  • fünf Jahre (bei höheren Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr),
  • zehn Jahre (Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren).



Hat man Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei falscher Verdächtigung?

Wer Opfer einer falscher Verdächtigung wurde, kann unter Umständen zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen und Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld geltend machen. Voraussetzung ist ein zumindest grob fahrlässiges Handeln des Täters, das durch ein strafrechtliches Urteil festgestellt wurde. Schadensersatz umfasst vor allem die Anwalts- und Verfahrenskosten, die zur Abwehr der falschen Verdächtigung aufgewendet werden mussten.

Sollte das Opfer im Einzelfall einen immateriellen Schaden erlitten haben, z. B. durch eine Traumatisierung, ist beim Vorliegen entsprechender Nachweise auch ein Schmerzensgeld denkbar. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, sollte ein Rechtsanwalt einschätzen, bevor Klage erhoben wird.




Anwalt bei Anzeige wegen falscher Verdächtigung einschalten!

Wenn gegen Sie wegen einer falschen Verdächtigung ermittelt wird, sollten Sie sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Gerade bei diesem Delikt kommt es sehr auf den Einzelfall an, und nicht jede fälschlicherweise gestellte Anzeige ist nach § 164 StGB strafbar.

Machen Sie als Beschuldigter keine Aussagen zur Sache. Ihr Aussageverweigerungsrecht im Verfahren ist umfassend und gesetzlich abgesichert. Die Inanspruchnahme darf Ihnen auch später in einem möglichen Gerichtsverfahren nicht negativ ausgelegt werden.

Wenn Sie Verbindung zu einem Strafverteidiger aufgenommen haben, wird dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Auf dieser Grundlage ist eine kompetente Einschätzung Ihres Falles und die Entwicklung einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie möglich. Im optimalen Fall ist sogar eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich, z. B. weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Ihre Möglichkeiten nach Erhalt eines Strafbefehls wegen falscher Verdächtigung

Falls Sie sogar schon einen Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung erhalten haben, ist höchste Eile geboten, denn die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung. Gerade Verfahren zu § 164 StGB werden häufig auf dem Schriftweg mittels Strafbefehl erledigt. Wenn Sie mit der verhängten Strafe nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Damit kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Beachten Sie aber unbedingt die kurze Frist für den Einspruch!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet wurde oder Sie sogar schon einen Strafbefehl erhalten haben, dann können Sie sich gern an uns wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular, schreiben Sie uns eine Nachricht bei WhatsApp oder per E-Mail oder rufen Sie uns einfach an!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Falsche Verdächtigung – Diese Strafe droht nach § 164 StGB Zuletzt aktualisiert: 14.11.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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