Zuletzt aktualisiert am 6. Juli 2023
Wann Lügen als Falschaussage strafbar ist
In Gerichtssälen wird häufig gelogen. Doch nicht in jedem Fall ist das strafbar. In diesem Artikel erläutern wir, wann man wegen einer Falschaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat und wie hoch die Strafe gemäß § 153 StGB sein kann.
Im Folgenden gehen wir an einigen Stellen auch auf den Straftatbestand des Meineides gemäß § 154 StGB ein. In der heutigen Rechtspraxis spielt er jedoch nur noch eine untergeordnete Rolle, weil Richter meistens auf die Vereidigung von Zeugen verzichten.
Unsere Inhalte in der Übersicht:
- Wann mache ich mich wegen einer Falschaussage strafbar?
- Wann gilt etwas als Falschaussage?
- Darf ich als Zeuge vor Gericht lügen?
- Darf ich als Zeuge bei der Polizei lügen?
- Kann ich mich wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar machen, wenn ich einfach nichts sage?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Falschaussage und einer Falschaussage unter Eid (Meineid)?
- Was ist wenn ich nicht weiß, dass ich falsch aussage?
- Kann man als Täter oder Angeklagter einen Meineid begehen?
- Welche Strafe droht als Konsequenz für eine Falschaussage?
- Ist das Anstiften zu einer Falschaussage strafbar?
- Wie kann ein Rechtsanwalt bei einer Anklage wegen Falschaussage helfen?
- Vorladung oder Anklage wegen Falschaussage – Was ist jetzt zu tun?
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Wann mache ich mich wegen einer Falschaussage strafbar?
Generell macht man sich nach § 153 StGB strafbar, wenn man vor einem Gericht oder einer Stelle, die zur eidlichen Vernehmung zuständig ist, als Zeuge eine falsche Aussage macht. Aus den Formulierungen erkennen Sie bereits, dass es bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Aussage gibt.
Zum einen sind Falschaussagen nur vor bestimmten Stellen strafbar, insbesondere vor Gericht, aber z. B. auch vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages oder eines Landtages. Außerdem werden im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich Zeugen und Sachverständige erwähnt, nicht aber etwa Beschuldigte.
Wann gilt etwas als Falschaussage?
Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie inhaltlich nicht der Wahrheit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn die Aussage ein Geschehen nicht so wiedergibt, wie es tatsächlich stattgefunden hat. Oder anders gesagt: wenn die Aussage nicht mit der objektiven Sachlage übereinstimmt. Die Kriterien, mir denen eine Falschaussage festgestellt wird, sind rechtlich umstritten.
Fest steht aber, dass auch das Weglassen wichtiger Details zur Strafbarkeit nach § 153 StGB führt. Die Angaben müssen jedoch zum Tatvorwurf gehören. Deshalb sind falsche Antworten auf Fragen von anderen Verfahrensbeteiligten, die mit dem Beweisthema nichts zu tun haben, nicht strafbar. Zulässig sind aber Fragen z. B. zum persönlichen Verhältnis des Zeugen zum Angeklagten.
Darf ich als Zeuge vor Gericht lügen?
Bei der Antwort auf diese Frage kommt es darauf an, in welcher Eigenschaft man vernommen wird. Angeklagte müssen sich nicht selbst belasten. Sie können deshalb nicht wegen einer Falschaussage bestraft werden.
Das bedeutet aber keine völlige Straflosigkeit bei falschen Angaben. Es kommt zwar keine Verurteilung nach den § 153 und § 154 StGB in Betracht, aber Delikte wie falsche Verdächtigung, Verunglimpfung oder üble Nachrede können einschlägig sein, etwa wenn andere Personen wissentlich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt werden. Gleiches gilt für eine Falschaussage, um einen anderen Täter zu decken. Hier kommt unter Umständen ein Verfahren wegen Tatbeständen wie Beihilfe oder Strafvereitelung in Betracht.
Zeugen und Sachverständige müssen dagegen vor Gericht immer wahrheitsgemäß aussagen. In bestimmten Fällen kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen. Dazu erfahren Sie mehr in unserem Artikel „Das Recht zu schweigen“
Aber auch in diesen Fällen gilt: Verzichtet man auf sein Recht zur Verweigerung der Aussage, müssen die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Darf ich als Zeuge bei der Polizei lügen?
Anders als vor Gericht darf man als Zeuge bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lügen. Sie sind keine der in § 153 Absatz 1 StGB erwähnten zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen. Eine Falschaussage dort kann nicht später vor Gericht zu strafrechtlichen Konsequenzen gemäß §§ 153 oder 154 StGB führen. Allerdings gilt auch hier: Eine falsche Verdächtigung usw. ist unabhängig davon strafbar.
Kann ich mich wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar machen, wenn ich einfach nichts sage?
Wer nichts sagt, kann sich nicht wegen einer falschen uneidlichen Aussage oder Meineides strafbar machen. Allerdings besteht für Zeugen eine Aussagepflicht. Wer unberechtigt eine Zeugenaussage verweigert, kann gemäß § 70 StPO mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Zur Erzwingung einer Zeugenaussage kann nach § 70 Absatz 2 StPO sogar Beugehaft verhängt werden.
Aus diesem Grund kommt eine komplette Aussageverweigerung für Zeugen in der Regel nicht in Betracht. Es besteht aber keine Verpflichtung, auf jede Frage eine Antwort zu haben, wenn man sich nicht mehr genau erinnern kann. Im Gegenteil: In diesem Fall ist man wegen der Wahrheitspflicht sogar verpflichtet, auf bestehende Erinnerungslücken hinzuweisen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Falschaussage und einer Falschaussage unter Eid (Meineid)?
Der Unterschied besteht in der angedrohten höheren Strafe bei einem falschen Schwur, den sogenannten Meineid. Die einfache Falschaussage nach § 153 StGB ist lediglich ein Vergehen, der Meineid gemäß § 154 dagegen ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe in diesem Fall ein Jahr Freiheitsentzug beträgt. Aus diesem Grund ist auch ein versuchter Meineid bereits strafbar. Beim Meineid muss der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage komplett verwirklicht sein. Hinzu tritt dann noch der falsche Eid.
Zum konkreten Strafrahmen bei den beiden Delikte erfahren Sie weiter unten mehr im Abschnitt „Welche Strafe droht für eine Falschaussage?“.
Was ist wenn ich nicht weiß, dass ich falsch aussage?
Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Falschaussage ist ein Vorsatz. Vorsätzlich handelt im rechtlichen Sinne, wer mit Wissen und Wollen die Tat verwirklicht. Im konkreten Fall muss er Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage haben. Es reicht dabei aus, wenn der Zeuge den Tatbestand des § 153 beziehungsweise § 154 billigend in Kauf genommen oder ihn zumindest für möglich gehalten hat. Juristen sprechen in diesem Fall von einem sogenannten Eventualvorsatz.
Beim Meineid ist auch eine fahrlässige falsche Aussage strafbar. In diesem Fall droht gemäß § 161 Absatz 1 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Sie bleibt straflos, wenn der Täter seine unwahre Aussage rechtzeitig berichtigt. Als rechtzeitig gilt der Zeitpunkt bis zur Abnahme des Eides.
Kann man als Täter oder Angeklagter einen Meineid begehen?
Da sich niemand selbst belasten muss, kann ein Täter bzw. ein Angeklagter vor Gericht keinen Meineid begehen. Strafbar bleiben aber Delikte wie falsche Verdächtigung, üble Nachrede, Strafvereitelung usw.
Welche Strafe droht als Konsequenz für eine Falschaussage?
Für eine uneidliche Falschaussage droht gemäß § 153 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine bloße Geldstrafe ist nicht möglich.
Bei einem Meineid beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Ist das Anstiften zu einer Falschaussage strafbar?
Die Verleitung zur Falschaussage ist nach § 160 StGB strafbar. Für die Anstiftung zum Meineid drohen bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Die Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar.
Wie kann ein Rechtsanwalt bei einer Anklage wegen Falschaussage helfen?
Zunächst sollten Sie einen Rechtsanwalt bereits dann konsultieren, wenn Sie sich unsicher sind, ob und in welchem Umfang Sie in einem Gerichtsverfahren als Zeuge aussagen müssen. Ein Anwalt kann prüfen, ob möglicherweise ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und Sie davor bewahren, sich selbst zu belasten.
Falls das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und gegen Sie wegen einer Falschaussage ermittelt wird oder schon Anklage erhoben wurde, ist der späteste Zeitpunkt für die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger gekommen. Angesichts eines Strafrahmens bis zu fünf Jahren selbst bei einer uneidlichen Falschaussage sollte klar sein, dass es sich bei dem Vorwurf nicht um eine Bagatelle handelt.
Vorladung oder Anklage wegen Falschaussage – Was ist jetzt zu tun?
Wie in anderen Strafverfahren auch, sollten Sie die zwei goldenen Regeln für Beschuldigte beachten:
- Machen Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft!
- Nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt auf!
Durch weitere Aussagen besteht die Gefahr, dass Sie sich noch weiter belasten. Als Beschuldigter besteht aber, wie oben erläutert, ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Ob eine Aussage den Vorwurf entkräften kann, sollte von einem Rechtsanwalt eingeschätzt werden.
Dazu ist die Einsicht in die Ermittlungsakte notwendig, um die vorgeworfene Straftat rechtlich richtig einordnen zu können und eine optimale Verteidigung zu gewährleisten. Gerade bei vermeintlichen Falschaussagen geht es oft um kleine Details, die am Ende des Verfahrens über eine Verurteilung oder einen Freispruch entscheiden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann aufgrund seiner beruflichen Erfahrung einschätzen, ob der Tatbestand tatsächlich begangen wurde oder eine Fehleinschätzung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte, die erfolgreich angegriffen werden kann.
Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist bundesweit auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Wenn Ihnen der Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage oder eines Meineides gemacht wird, dann können Sie sich gern an uns wenden. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht über WhatsApp, unser Kontaktformular oder per E-Mail und schildern Sie uns kurz Ihren Fall.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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