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Fahrerflucht mit dem Fahrrad: Strafen nach § 142 StGB

Fahrerflucht mit dem Fahrrad

Entfernen vom Unfallort nach einem Fahrradunfall

Verkehrsunfälle passieren jeden Tag. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass Unfallbeteiligte anschließend das Weite suchen, was umgangssprachlich als „Fahrerflucht“ bezeichnet wird. Meistens denkt man dabei an motorisierte Verkehrsteilnehmer, die später vor Gericht oft erklären: „Ich habe von dem Zusammenstoß gar nichts bemerkt!“

Aber was ist, wenn ich etwa spät abends mit dem Fahrrad unterwegs bin, ein Hindernis zu spät sehe, damit kollidiere, einen Sachschaden verursache und weiterfahre? Ist das auch Fahrerflucht? Und wenn ja, welche Strafen drohen dafür?




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Kann man auch mit dem Fahrrad Fahrerflucht begehen?

Im Allgemeinen stellt man sich unter Fahrerflucht vor, dass etwa jemand mit dem Pkw beim Ausparken einen anderen Wagen anstößt, und daraufhin mit quietschenden Reifen verschwindet, um nicht belangt werden zu können.

Was allgemein „Fahrerflucht“ genannt wird, heißt im Strafgesetzbuch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB). Dieser Tatbestand gilt als erfüllt, wenn man sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne durch die Mitteilung der eigenen Personalien eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit auf andere beteiligte Personen zwecks Datenaustausches zu warten.

Im Gesetz finden sich keine Spezifikationen hinsichtlich der Art des Fahrzeugs, mit dem man den Unfallort verbotenerweise verlässt. Der Tatbestand der Unfallflucht schließt also das Fahrrad ein.

Würde es sich also im oben beschriebenen Fall um strafbare Fahrerflucht handeln? Um dies zu klären, müssen einige für den Tatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ wichtige Begriffe definiert werden:

Von einem „Unfall“ spricht man, wenn bei einem unvorhergesehenen (ungeplanten) Ereignis im Straßenverkehr ein Schaden von mehr als 40 Euro entsteht. Der Straßenverkehr bezieht sich hierbei nicht bloß auf mehrspurige Autostraßen, sondern auf jeden Ort, an dem die StVO gilt, was im Zweifelsfall auch Feldwege einschließt.

Der Austausch der Personalien zur Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner wird schwierig, wenn man einfach gegen eine Mülltonne gefahren ist und es finstere Nacht ist. Hier ist der Gesetzgeber wie so oft ein wenig lebensfern: Das Gesetz schreibt vor, am Unfallort eine „angemessene Zeit“ zu warten, um eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Eine angemessene Wartezeit wäre im vorliegenden Fall etwa eine halbe Stunde. Wer die Vermutung hat, dass in dieser halben Stunde der Eigentümer der Mülltonne nicht aufkreuzen wird, daher seine Adresse auf einem Zettel hinterlässt, und abfährt – begeht Fahrerflucht!




Alle Informationen zum Tatbestand Fahrerflucht finden Sie hier:
Fahrerflucht: Strafen, Bußgelder, Punkte, Fahrverbot.




Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht mit dem Fahrrad?

Diese Frage zielt natürlich dahin, was die Unfallflucht mit dem Fahrrad von der Unfallflucht mit dem Auto unterscheidet. Die Antwort lautet: Nichts. Genauso wie beim Überfahren einer roten Ampel, ist auch bei der Unfallflucht die Wahl des Fahrzeugs für den Tatbestand unerheblich.

Gemäß § 142 StGB wird Unfallflucht mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Freiheitsstrafen drohen aber nur in Ausnahmefällen, wenn etwa bei einem Unfall jemand schwer verletzt wird oder gar zu Tode gekommen ist.

Neben der zu erwartenden Geldstrafe drohen allerdings weitere verkehrsrechtliche Konsequenzen, je nach der Höhe des entstandenen Schadens: Ab einem Sachschaden von ca. 1000 Euro ist zusätzlich zu Geldstrafen von bis zu 30 Tagessätzen mit 2 Punkten in Flensburg und einem vorübergehenden Fahrverbot zu rechnen. Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für einen Zeitraum von mehreren Wochen, eventuell Monaten, eingezogen wird und für diesen Zeitraum kein Fahrzeug geführt werden darf. Auch wenn man „bloß“ mit dem Fahrrad unterwegs war.

Bei unerlaubtem Entfernen von einem Unfall, bei dem Personen zu Schaden gekommen sind, ist mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet, dass die Fahrerlaubnis komplett aberkannt wird. Sie kann erst nach einer Sperrfrist von meist einem Jahr wieder neu beantragt werden, wofür dann in der Regel eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich ist.




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Anzeige wegen Fahrerflucht nach Fahrradunfall: Das sollten Sie jetzt beachten!

Wenn Ihnen im Nachhinein klar wird, dass Sie sich wegen Unfallflucht strafbar gemacht haben, ist es unter gewissen Umständen ratsam, zur Polizei zu gehen und sich selbst anzuzeigen.

Eine Selbstanzeige kann nämlich gemäß § 142 Abs. 4 StGB strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken, wenn sie binnen 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt, der entstandene Schaden gering ist und die Polizei noch keine Ermittlungen in der Sache aufgenommen hat.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel:
Selbstanzeige nach Fahrerflucht.

Wenn die Möglichkeit einer Selbstanzeige ausscheidet oder Ihnen die Polizei bereits zuvorgekommen ist, helfen Reue und Einsicht nichts mehr. Dann gelten die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

  1. Schweigen ist Gold. Sie schneiden sich mit jeglicher Aussage zur Sache nur ins eigene Fleisch. Grundsätzliches Schweigen darf jedoch nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Daher verweigern Sie die Aussage und erscheinen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung.

  2. Ab zum Anwalt. Unfallflucht, egal mit welchem Fahrzeug, ist kein Spaß, und Sie benötigen auf jeden Fall die Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrs- und Strafrecht. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und prüfen, ob sich die Vorwürfe gegen Sie überhaupt beweisen lassen. Anschließend wird er gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Im besten Falle kann er eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest verhindern, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit von den Standorten in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin aus. Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular für eine kostenlose Ersteinschätzung!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Fahrerflucht mit dem Fahrrad: Strafen nach § 142 StGB Zuletzt aktualisiert: 19.10.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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