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Energiepreispauschale (EPP) mehrfach beziehen ist strafbar

Energiepreispauschale mehrfach beziehen ist strafbar - EEP

Zuletzt aktualisiert am 24. November 2022

EPP: Bei falschen Angaben droht Anzeige wegen Steuerbetrug

Im September 2022 erhalten die meisten Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt eine Einmalzahlung von 300,- Euro – die Energiepreispauschale. Diese Sonderzahlung soll die Ausgaben durch die stark gestiegenen Energiepreise etwas abfedern. Jeder Anspruchsberechtigte darf den Betrag nur einmal beziehen. Deshalb sind einige Regeln zu beachten.

Vor allem Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen sollten darauf achten, die Energiepreispauschale (EPP) nicht mehrfach zu beziehen. Falsche Angaben zum Beschäftigungsverhältnis strafbar. Im Folgenden erfahren Sie, warum eine Anzeige wegen Steuerbetrug nach der Abgabenordnung droht. Besonders Minijobber müssen aufpassen!




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Wer hat als Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale?

24.11.2022

Anspruchsberechtigt sind neben anderen Gruppen alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und in einer der Steuerklassen I bis V eingestuft sind. Daneben haben auch pauschal besteuerte Minijobber Anspruch auf die Pauschale von 300,- Euro.

Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Mit ihm wurden die §§ 112 bis 122 ins Einkommenssteuergesetz eingefügt. Sie regeln die Energiepreispauschale.

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am 1. September 2022. Doch auch wer vor diesem Datum in diesem Jahr als Arbeitnehmer tätig war, hat einen Anspruch. Hier sind nur die Auszahlungsmodalitäten etwas anders.

Die Arbeitgeber zahlen in der Regel die Energiepreispauschale mit dem Lohn oder Gehalt im September aus. Es gibt jedoch einige Ausnahmen davon. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt nur vierteljährlich abgibt, kann die Energiepauschale auch erst im Oktober ausgezahlt werden.

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung nur jährlich abgeben muss, ist er zur Auszahlung der Energiepreispauschale nicht verpflichtet. Das ist bei sehr kleinen Unternehmen der Fall. In diesem Fall muss man sich als Arbeitnehmer die Energiepreispauschale vom Finanzamt über die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 auszahlen lassen.

Wichtig ist bei der Anspruchsberechtigung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt muss, also seinen Hauptjob.




Von wem bekomme ich die Energiepreispauschale bei mehreren Jobs?

24.11.2022

Weil das erste Dienstverhältnis für die Anspruchsberechtigung von entscheidender Bedeutung ist, muss bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Job als „erstes Dienstverhältnis“ (Hauptdienstverhältnis) angegeben werden. Es ist nicht zulässig, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig die Energiepreispauschale zu beziehen.

Erfolgt aus Versehen ein mehrfacher Bezug, ist an einen der beiden Arbeitgeber die Energiepreispauschale zurückzuerstatten.




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Welche Regeln gelten bei der Energiepreispauschale für Minijobber?

24.11.2022

Minijobber erhalten die Energiepauschale nur, wenn sie gegenüber dem Arbeitgeber versichern, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Wer einen Hauptberuf hat, erhält für seinen nebenbei existierenden Minijob keine zusätzliche Pauschale. Ohne vorliegende Erklärung darf der Arbeitgeber die 300,- Euro nicht auszahlen. Die Erklärungen müssen für den Fall einer Überprüfung archiviert werden.

Für die Erklärung, die der Minijobber abgeben muss, hat das Bundesfinanzministerium eine Vorlage erstellt. Der Text ist eindeutig und enthält auch einen Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Erklärung:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Sofern jemand kein Hauptbeschäftigungsverhältnis, aber mehrere Minijobs hat, kann er selbst aussuchen, welchen Minijob er davon als „erstes Dienstverhältnis“ angeben möchte. Nur diesem Arbeitgeber gegenüber darf er die Erklärung unterschreiben.

Kein strafbarer Mehrfachbezug liegt dagegen vor, wenn ein Rentner im Dezember 2022 erneut die 300,- Euro erhält, obwohl er – z. B. aufgrund eines Minijobs – bereits im September als Erwerbstätiger die Energiepreispauschale ausgezahlt bekam. Gleiches wird für Studenten gelten, die im Januar des kommenden Jahres 200,- Euro als Energiepauschale erhalten sollen. Auch der Bezug der EPP im Zusammenhang mit Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung (Hartz IV), Wohngeld oder dem Heizkostenzuschuss schließt einen mehrfachen Bezug nicht automatisch aus. Man kann grundsätzlich in mehreren Empfängergruppen anspruchsberechtigt sein. Nur innerhalb einer Gruppe darf man die Pauschale nur einmal beziehen.

Informationen zu weiteren Fragen rund um die Energiepreispauschaule finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.




Wie wird der Mehrfachbezug der Energiepreispauschale bestraft?

24.11.2022

Wer vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Beschäftigungsverhältnis macht und dadurch mehrfach die Energiepreispauschale bezieht, macht sich nach der Abgabenordnung (AO) strafbar. Der § 370 AO und die folgenden Paragrafen beinhalten die Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften im Steuerrecht.

Da sich die Anspruchsberechtigung für die Energiepreispauschale aus der Lohnsteuer bzw. Einkommenssteuer ergibt, handelt es sich bei falschen oder fehlerhaften Angaben um eine Steuerstraftat gemäß § 370 AO und nicht um einen Betrug gemäß § 263 StGB.

Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Sofern eine Angabe nur leichtfertig unrichtig gemacht wurde, kann das als bloße Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft werden.




Machen sich auch Arbeitgeber bei Falschangaben strafbar?

24.11.2022

Wenn ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer auszahlt und sich die Ausgabe vom Finanzamt zurückerstatten lässt, obwohl kein Anspruch des Arbeitnehmers bestand, stellt das ebenfalls eine Straftat dar. Voraussetzung ist, dass er von den falschen Angaben wusste und so dazu beigetragen hat, dass der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale mehrfach beziehen konnte.




Was tun nach falschen Angaben zum Beschäftigungsverhältnis?

24.11.2022

Arbeitnehmer mit Nebenjob oder Minijobs sollten unbedingt darauf achten, nur eines ihrer Arbeitsverhältnisse als erstes Dienstverhältnis anzugeben.

Andernfalls ist mit einer Strafverfolgung zu rechnen, da im Nachgang der Auszahlung mit Überprüfungen durch die Finanzbehörden zu rechnen ist. Angesichts der hohen Zahl an Auszahlungen kann sich eine Strafverfolgung möglicherweise länger hinziehen. Das bedeutet aber nicht, dass gar keine Kontrollen stattfinden. Auch anschließende Strafbefehle mit empfindlichen Geldstrafen sind denkbar.

Wer bereits in den letzten Wochen absichtlich oder versehentliche falsche Angaben gemacht hat, kann das noch selbst korrigieren, indem er den Arbeitgeber auf den Fehler hinweist. Andernfalls riskieren Sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. In diesem Fall sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt einschalten.

Falls Sie befürchten, sich im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale strafbar gemacht zu haben, können Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten bundesweit Mandanten - auch im Steuerstrafrecht. Unsere Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Melden Sie sich per WhatsApp, Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular bei uns und schildern Sie uns Ihr Problem. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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