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Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Neuer Straftatbestand: § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2022

Neuer Straftatbestand: § 127 StGB.

17.10.2022

Vor allem im Darknet besteht eine Vielzahl von Handelsplattformen, deren Zweck Geschäfte mit strafrechtlich relevantem Hintergrund sind. Nach Auffassung des Gesetzgebers gab es hier bisher eine Regelungslücke hinsichtlich des Betreibens solcher kriminellen Handelsplattformen und der Beihilfe dazu.

Nach längerer Diskussion in den zuständigen Organen wurde deshalb zum 1. Oktober 2021 ein neuer Tatbestand ins Strafgesetzbuch eingefügt – der neue § 127 StGB: Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet. Was hat es damit auf sich, und was steht künftig unter Strafe?




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Wozu soll der neue § 127 StGB dienen?

17.10.2022

Wie die Überschrift bereits sagt, stellt der neue Tatbestand das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe. Als „Handelsplattform im Internet“ im Sinne des Paragraphen gilt laut Absatz 2 „jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.“ Damit gilt die Vorschrift sowohl im Darknet als auch im frei zugänglichen Internet. Das Bereitstellen von Server-Infrastruktur für strafbare Zwecke wird damit künftig ausdrücklich verfolgt.

Erfasst werden dabei nicht nur kommerziell betriebe oder browserbasierte Plattformen, sondern auch Chatgruppen, wie z. B. bei WhatsApp oder Telegram, in denen rechtswidrige Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Neuer Tatbestand umstritten

Unter Rechtsanwälten ist der neue Straftatbestand umstritten, weil viele Juristen nicht die von der Bundesregierung behauptete Strafbarkeitslücke sehen, die zu der Gesetzesänderung geführt hat. Schon bisher waren Waffenhandel, Drogenhandel, Verbreitung von Kinderpornografie oder der Handel mit gefälschten Ausweisen und Kreditkarten im Internet strafbar – egal ob im Cleaerweb oder Deepweb.

Die Bundesregierung war aber der Meinung, dass die Betreiber von automatisierten Plattformen nicht ausreichend erfasst wurden. In diesen Fällen fehlt es zum Teil an der Kenntnis der konkreten Straftaten, die aber hinsichtlich Täterschaft und Teilnahme Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.

Doch unabhängig von dieser rechtspolitischen Diskussion: Seit dem 1. Oktober 2021 ist der neue § 127 im StGB nun Realität. Ob er in der strafrechtlichen Praxis große Bedeutung erlangen wird, bleibt abzuwarten.




Betrifft der neue Tatbestand auch eBay & Co.?

17.10.2022

Nein, denn in § 127 Absatz 1 wird der Tatbestand so beschrieben:

„Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, ...“

Daraus ergibt sich, dass nur Handelsplattformen erfasst sind, die von vornherein rechtswidrige Taten ermöglichen oder fördern wollen. Dass es bei Plattformen wie eBay & Co. auch Angebote mit kriminellem Hintergrund gibt, ist allgemein bekannt. Sie sind aber nicht der eigentliche Zweck der Handelsplattform. Deshalb kann der neue Paragraph hier keine Anwendung finden.

Allerdings sollten Betreiber darauf achten, dass kriminelle Angebote auf ihrer Plattform nicht überhandnehmen, wenn sie vermeiden wollen, sich einer Strafverfolgung nach dem neuen Paragraphen auszusetzen.




Welche Katalogstraftaten gibt es im neuen § 127 StGB?

17.10.2022

Der neue Paragraph ist ein sogenannter Auffangtatbestand, das heißt er kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht schon wegen anderer Straftatbestände strafbar ist und eine höhere Strafe vorsieht.

Absatz 1 listet neben Verbrechen allgemein unter Nr. 2 eine Vielzahl von Vergehen (sogenannte Katalogstraftaten) auf, die eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 127 sind. Neben zahlreichen Normen aus dem Strafgesetzbuch finden sich hier auch Tatbestände aus anderen Gesetzen, wie dem

Angebote, die dort jeweils als rechtswidrig erfasst sind, fallen demnach auch unter § 127 StGB, sofern sie über eine entsprechende Handelsplattform im Internet vertrieben werden.




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Wie kann die Polizei bei § 127 StGB ermitteln?

17.10.2022

Mit der Änderung wurde zugleich beschlossen, den Strafverfolgungsbehörden zu erlauben, auch beim neuen Straftatbestand Maßnahmen nach der StPO wie die Telekommunikationsüberwachung oder in bestimmten Fällen auch die Onlinedurchsuchung und die Verkehrsdatenerhebung zu nutzen.

Daneben werden weiterhin auch klassische Methoden wie die Hausdurchsuchung Anwendung finden.

Im Fall von Ermittlungen wegen des Betreibens krimineller Handelsplattformen wird die Polizei auf jeden Fall das gesamte Instrumentarium nutzen, das ihr in der Strafprozessordnung zur Verfügung gestellt wird.




Gilt § 127 auch bei Taten im Ausland?

17.10.2022

Ja, durch eine Änderung von § 5 StGB wurde klargestellt, dass eine Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn Täter vom Ausland aus agieren, aber ein Inlandsbezug gegeben ist – was in der Praxis bei solchen Plattformen häufig zutrifft.




Welche Strafen gibt es für das Betreiben krimineller Handelsplattformen?

17.10.2022

Bei einer Verurteilung wegen des Betreibens einer kriminellen Handelsplattform im Internet muss man mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechnen. Eine noch schwerere Strafe droht, wenn die Handlung in anderen Gesetzen höher bestraft wird.

Für das gewerbsmäßige Betreiben einer kriminellen Handelsplattform oder in Form einer Bande droht nach Absatz 3 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Eine weitere Verschärfung sieht Absatz 4 für Täter vor, die bei der Begehung beabsichtigen oder wissen, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern. Dann steht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren im Raum.

Da solche einschlägigen Handelsplattformen üblicherweise gewerbsmäßig betrieben werden und den Betreibern meistens auch klar ist, dass hier Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die als Verbrechen strafbar sind, ist im Fall der Verurteilung eine Strafe nach den Absätzen 3 oder 4 wahrscheinlich.




Warum einen Anwalt einschalten?

17.10.2022

Angesichts des drohenden Strafmaßes versteht es sich von selbst, dass ein Strafverfahren wegen des Betreibens einer kriminellen Handelsplattform im Internet immer ein Fall für einen Fachanwalt für Strafrecht ist.

Wie in anderen Ermittlungsverfahren gelten auch hier die 2 goldenen Regeln:

  • Aussageverweigerungsrecht nutzen!
  • Kontakt zum Anwalt aufnehmen!

Bei umfangreichen Strafverfahren wie im Fall des Verdachts des Betreibens einer kriminellen Handelsplattform ist davon auszugehen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bereits zuvor intensiver Ermittlungen angestellt haben, bevor der Beschuldigte überhaupt davon erfährt. Die Telekommunikationsüberwachung und andere Instrumente, die die Strafprozessordnung in solchen Fällen erlaubt, gehören heute zum Standard des polizeilichen Vorgehens und sind ausdrücklich auch für § 127 StGB vorgesehen.

Gegen Sie wird wegen § 127 StGB ermittelt? Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über Erfahrungen im Zusammenhang mit Strafverfahren zum Darknet und allgemein dem Internetstrafrecht. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit tätig. Nehmen Sie einfach per Telefon, E-Mail oder WhatsApp Kontakt mit uns auf. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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