Zuletzt aktualisiert am 12. November 2021
Regelmäßig vertreten wir Mandanten, gegen die wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Anti-Doping-Gesetz ermittelt wird. Dieser Doppelvorwurf begründet sich darin, dass Stoffe, die unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen, aber auch zu Doping-Zwecken konsumiert werden können, zusätzlich vom Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) erfasst werden. Unter anderem auch das anabole Steroid Stanozolol.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Wie funktioniert das Arzneimittelgesetz?
- Wie hängen Arzneimittelgesetz und Anti-Doping-Gesetz zusammen?
- Was ist im Umgang mit Stanozolol verboten?
- Welche Strafen drohen für die Einfuhr von Stanozolol?
- Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen illegaler Einfuhr von Stanozolol ermittelt wird?
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Wie funktioniert das Arzneimittelgesetz?
Im Arzneimittelgesetz (AMG) werden Substanzen als „Arznei“ definiert, die zur Verhütung, Heilung, oder Linderung von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden bestimmt sind, und am oder im menschlichen Körper Anwendung finden.
Dass manch ein Produkt, die diese Kriterien erfüllt, vom Anbieter oder Hersteller vielleicht anders bezeichnet wird („Nahrungsergänzung“ o.ä.), spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Laut § 73 AMG besteht für Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind, ein Verbringungsverbot, die Einführung dieser Stoffe ist also illegal. Der Bezug von Arzneimitteln aus Staaten außerhalb der EU, ist ohne ärztliches Attest grundsätzlich verboten.
Wie hängen Arzneimittelgesetz und Anti-Doping-Gesetz zusammen?
Das AntiDopG existiert zusätzlich zum AMG, um für die Nutzung von leistungssteigernden Substanzen zu Dopingzwecken im Sport ein eigenes Gesetz zu haben. Alle Substanzen, die zur Steigerung der körperlichen Leistung im sportlichen Wettbewerb verwendet werden können, sind im Anhang zu § 2 AntiDopG aufgelistet. Ihre Nutzung zu diesem Zweck ist strafbar. Die Liste erstreckt sich über Nahrungsergänzungsmittel, Betäubungs- und Arzneimittel. Darunter fällt auch das anabole Steriod Stanozolol.
Was ist im Umgang mit Stanozolol verboten?
Stanozolol findet zwar in der Tiermedizin noch Anwendung, es existieren jedoch auf dem deutschen Markt keine Präparate mehr, die dieses Steroid enthalten. Jedweder Umgang mit Stanzolol (in Reinform oder als Bestandteil von Präparaten) in nicht geringen Mengen ist verboten. Dies umfasst Einfuhr, Herstellung, Besitz, Handel, Abgeben oder Inverkehrbringen, sowie die Verwendung an sich oder anderen Personen zu Dopingzwecken. Wer Stanozolol aus dem Ausland bestellt, muss damit rechnen, dass seine Sendung vom Zoll abgefangen, und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen AMG und AntiDopG gegen ihn eingeleitet wird.
Welche Strafen drohen für die Einfuhr von Stanozolol?
Grundsätzlich werden Verstöße gegen das Arznei- oder Anti-Doping-Gesetz mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet. Ausschlaggebend für das Strafmaß ist dabei die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Menge gemäß der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) um eine 'geringe' oder 'nicht geringe' Menge handelt. Von einer ‚nicht geringen Menge‘ spricht man im Falle von Stanozolol bei 150 mg oder mehr.
Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen illegaler Einfuhr von Stanozolol ermittelt wird?
Wenn Ihre Sendung beim Zoll abgefangen worden ist, wird man Sie schriftlich darüber informieren, dass gegen Sie eine Strafanzeige erhoben und ein Ermittlungsverfahren angestrengt wurde. Unter Umständen erhalten Sie auch gleich eine Vorladung. Zu dieser sollten Sie jedoch nicht erscheinen! Die Ermittler werden bei einer Anhörung versuchen, Sie zu Aussagen zu verleiten, mit denen Sie sich selbst belasten können. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen, und stattdessen jedwede Aussage zur Sache verweigern und umgehend einen Anwalt für Strafrecht konsultieren. Dieser wird den weiteren Schriftverkehr mit den Behörden für Sie übernehmen, und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, auf deren Grundlage dann eine wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung entworfen werden kann.
Wenn Sie keine Vorstrafen im Bereich des Arznei- Betäubungs- oder Dopingmittelstrafrechts haben, kann unter Umständen die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über reichlich Erfahrung im Bereich Arzneimittel- Betäubungsmittel- und Dopingstrafsachen. Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mail, oder über unser Kontaktformular für eine schnelle, unverbindliche Erstberatung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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