Anzeige wegen Bankrott erhalten? Das müssen Sie wissen!
Jeder, der unternehmerisch tätig ist, kann unter widrigen Umständen in eine Krise und schlimmstenfalls in die Insolvenz geraten. Bei bis zu 20 % der amtlich verzeichneten Firmeninsolvenzen wird anschließend wegen Bankrott gemäß § 283 StGB strafrechtlich ermittelt.
Hier erfahren Sie, was dieser Paragraf bedeutet, wann ein Bankrott strafrechtlich relevant ist und wie sich Beschuldigte bei einem Ermittlungsverfahren verhalten sollten.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Was bedeutet Bankrott?
- Wann macht man sich wie strafbar?
- Welche Strafe droht?
- Anzeige erhalten - was ist zu tun?
- Ihr Anwalt beim Vorwurf "Bankrott"
Gegen Sie wird wegen § 283 StGB (Bankrott) ermittelt?
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Was bedeutet Bankrott im juristischen Sinne?
Im Allgemeinen versteht man unter Bankrott dasselbe wie unter Insolvenz: Ein Betrieb oder eine Person ist bankrott, wenn sie zahlungsunfähig ist.
Juristisch bezeichnet „Bankrott“ jedoch eine Reihe möglicher Insolvenzstraftaten, also Delikte, die man im Zusammenhang mit einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begehen kann.
Dabei handelt es sich um vorsätzlich begangene Straftaten, die
- im Verlauf einer Krise, bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begangen werden
- die unmittelbar vor einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begangen wurden und diese herbeigeführt haben.
oder
Um dies besser zu verstehen, wollen wir zunächst die Begriffe „Zahlungsunfähigkeit“ und „Überschuldung“ klären.
Wann gilt man als zahlungsunfähig?
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Insolvenzordnung (InsO) vor, wenn ein Schuldner dauerhaft (also nicht nur vorübergehend) seine Zahlungspflichten gegenüber Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Es wird von einer Zahlungsunfähigkeit erst ausgegangen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat.
Wann gilt man als überschuldet?
Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 InsO vor, wenn das Vermögen eines Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Das bedeutet, dass seine Zahlungspflichten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen und innerhalb von zwölf Monaten nicht mit einer Zahlungsfähigkeit zu rechnen ist.
Wann macht man sich gemäß § 283 StGB strafbar?
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind nicht strafbar. Man kann sich jedoch nach § 283 StGB strafbar machen, wenn man angesichts einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gewisse Handlungen begeht. Schauen wir uns ein paar Beispiele an:
- Verheimlichung, Beiseiteschaffung, Beschädigung oder Zerstörung von Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört.
- Verheimlichung, Beiseiteschaffung, Beschädigung oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen.
- Falsche oder fehlende Buchführung oder falsche, fehlende oder nicht fristgerechte Bilanz.
- Vortäuschen von Rechten oder Anerkennung von erfundenen Rechten anderer.
- Wareneinkauf oder Wertpapierbeschaffung auf Kredit und Abgabe unter Wert sowie Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäfte. Ebenso unwirtschaftliche Ausgaben wie etwa Glücksspiel oder Wetten.
Für alle genannten Punkte gilt, dass diese auch strafbar sind, wenn sie vor Eintreten der Krise begangen wurden und als ursächlich für diese betrachtet werden müssen (§ 283 Abs.2 StGB).
Der Versuch ist strafbar, was bedeutet, dass die oben aufgelisteten Handlungen zu einer Verurteilung führen können, auch ohne einen nennenswerten negativen Effekt gehabt zu haben. Allerdings tritt eine Strafverfolgung erst bei Zahlungsunfähigkeit, also nach Einstellung der Zahlungen, ein.
Bankrott ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass es für eine Strafverfolgung keiner Anzeige durch die Geschädigten bedarf, sondern die Tat von Amts wegen verfolgt wird.
Rein theoretisch gilt, dass die oben genannten Taten nur bei erwiesenem Vorsatz strafbar sind, man also nur verurteilt werden kann, wenn man wissentlich und absichtlich gehandelt hat. Allerdings reicht in der Praxis oftmals auch der sogenannte „bedingte Tatvorsatz“, also Leichtfertigkeit oder Fahrlässigkeit aus. Derartige Fälle hängen nicht selten am seidenen Faden einer guten Verteidigung.
Welche Strafen drohen bei Bankrott?
Gemäß § 283 StGB wird Bankrott mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bedroht.
Bei besonders schweren Fällen (wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich Personen in wirtschaftliche Not bringt) sind nach § 283a StGB auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche der Geschädigten.
Außerdem kann Geschäftsführern im Rahmen einer Verurteilung die Arbeitserlaubnis auf Jahre hin entzogen werden.
Das konkrete Strafmaß hängt von den Tatumständen des Einzelfalles ab. Ersttäter kommen meist – außer in besonders schweren Fällen - mit Geldstrafen davon. Falls Freiheitsstrafen verhängt werden, werden diese in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt.
Erfahrungsgemäß ist der Gang vor Gericht jedoch meist gar nicht erforderlich, da das Urteil per Strafbefehl ergeht, gegen den die Verteidigung gegebenenfalls binnen zwei Wochen Einspruch einlegen kann.
Nicht selten – zumal in leichteren Fällen, an denen nicht mehrere Existenzen hängen – lässt sich durch eine gute Strafverteidigung die Einstellung des Verfahrens erwirken und die Sache zwischen Geschädigtem und Schuldigem auf dem Privatklageweg klären.
Anzeige wegen Bankrott: Was sollte man als Beschuldigter tun?
Beginnen wir damit, was Sie nicht tun sollten. Grundsätzlich sollten Sie als Beschuldigter keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Sollten Unterlagen oder Speichermedien beschlagnahmt werden, so geben Sie keine PINs, Passwörter oder ähnliches heraus. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und schweigen Sie zu den Tatvorwürfen.
Anschließend sollten Sie einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren, der Akteneinsicht beantragt und sämtliche Vorwürfe gegen Sie prüft. In vielen Fällen kann ein Rechtsanwalt eine Einstellung des Strafverfahrens erwirken.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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