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Ausübung verbotener Prostitution

Ausübung verbotener Prostitution - Strafen im Sperrbezirk

Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2021

Prostituierte fallen nicht per se durch ihre Tätigkeit in einen strafrechtlichen Fokus. Grundsätzlich ist freiwillige Prostitution von volljährigen Personen in Deutschland nicht strafbar. Allerdings gibt es, wie der Straftatbestand gemäß § 184f StGB nahelegt, auch bestimmte Risiken und Gefahren, die mit der Ausübung von Prostitution einhergehen und deshalb vermieden werden sollten.

Gesetzestext Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB):

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.




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Was ist Prostitution im rechtlichen Sinn?

18.10.2021

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der Prostitution folgendermaßen Definiert: Es handelt sich um Prostitution, wenn eine „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ vorliegt.

Hierbei muss man beachten, dass es nicht zwingend zu einem Körperkontakt kommen muss. So stellt beispielsweise auch Telefonsex eine Prostitution im Sinne des Gesetzes dar. Wichtig ist, dass ein finanzieller Hintergrund hinter der Leistung stehen muss.




Was ist das „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (ProstSchG)?

18.10.2021

In diesem Gesetz findet man zahlreiche Regelungen rund um die Prostitution in Deutschland. Unter anderem werden darin die Anmeldepflichten für Prostituierte geregelt, ebenso wie die Rechte und Pflichten von Betrieben eines Prostitutionsgewerbes.

Den gesamten Gesetzestext können Sie hier einsehen: Gesetze im Internet – Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen




Sperrbezirk und Sperrzeit: Wo ist die Ausübung von Prostitution verboten?

18.10.2021

Pauschal kann man diese Frage nicht beantworten, da einzelne Landesregierungen (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen, Bremen, Hamburg) die Ausübung von Prostitution eingeschränkt haben. Zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes können die Landesregierungen die Prostitution folgendermaßen einschränken:

  • Für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern
  • Für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets
  • Unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können.
  • Einschränkung auf bestimmte Tageszeiten

Verboten ist dabei nicht nur der Geschlechtsverkehr, sondern bereits das Anbieten, wie etwa ein Auf-und-ab-Gehen an der Straße.

In bestimmten Gebieten einer Gemeinde oder Stadt kann die Prostitution also verboten sein. Dieses Gebiet wird schließlich als Sperrgebiet bezeichnet. Wer in einem solchen Sperrgebiet oder zu einer bestimmten Sperrzeit der Prostitution nachgeht (öffentlich oder auch in Gebäuden), verursacht laut Strafgesetzbuch (StGB) gesellschaftliche Bedrohungen und Risiken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können. Ein derartiger Verstoß, der nach StGB unter Strafandrohung steht, muss auf beharrlichem und vorsätzlichem Zuwiderhandeln gegen die jeweilige Sperrbezirksverordnung beruhen. Eine beharrliche Zuwiderhandlung liegt vor, wenn eine Person gegen die Sperrbezirksverordnung in der Vergangenheit bereits verstoßen hat und es wahrscheinlich ist, dass auch in Zukunft aus Gleichgültigkeit oder gesteigerter Missachtung weitere Verstöße vorkommen werden.




Anwalt Sexualstrafrecht - Schutz, Verteidigung, Diskretion

Kontaktaufnahme im Sperrbezirk – ist das strafbar?

18.10.2021

Im technischen Zeitalter erfolgt der Kontakt von Freier und Prostituierten oftmals über moderne Kommunikationsmittel. Ob telefonisch, per E-Mail, über Online-Portale (z. B. kaufmich.com) oder Messenger-Dienste wie WhatsApp – grundsätzlich fällt auch die bloße Kontaktaufnahme in einem Sperrbezirk unter den Straftatbestand des § 184f StGB.

Wenn der Akt außerhalb eines Sperrbezirks oder einer Sperrzeit stattfindet, wird da in der Regel nicht verfolgt. Lediglich im Jahr 1988 vertrat das Bayerische Oberlandesgericht, dass ein Telefonanschluss in einem Sperrbezirk unter die Strafbarkeit fällt.




Gilt der Sperrbezirk auch für Freier?

18.10.2021

Der Freier ist von den verboten nicht betroffen. Dennoch gibt es viele Kommunen, die in örtlichen Polizeiverordnungen beispielsweise ein Ansprechen von Prostituierten verbieten. Eine gängige Formulierung hierbei ist: „Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“




Ausübung verbotener Prostitution – welche Strafen drohen?

`

Prostitution im Sperrbezirk - Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

18.10.2021

Ein Verstoß gegen eine Sperrbezirksverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet. Erst bei beharrlicher Zuwiderhandlung liegt eine Straftat vor.

Das Strafgesetzbuch sieht für die Ausübung verbotener Prostitution einen Strafrahmen von Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen, bis hin zu sechs Monate Freiheitsstrafe vor. Das konkrete Strafmaß richtet sich letztlich dem Einzelfall entsprechend an weiteren Voraussetzungen aus, wie der Beharrlichkeit, mit der gegen die Rechtsverordnung verstoßen wurde oder etwaigen Vorstrafen.




Was ist zu tun bei einem Ermittlungsverfahren?

Sollte ich einen Anwalt einschalten?

18.10.2021

Haben Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen der Ausübung der verbotenen Prostitution erhalten, sollten Sie sich an einen darin erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Grundlegend gehört auch die verbotene Prostitution in den Bereich der Sexualstraftaten und eine Vorstrafe ist durchaus denkbar.

Wichtig ist, dass Sie keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden machen und auf Ihr Aussageverweigerungsrecht pochen. Ein Anwalt wird anschließend Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe mit Ihnen gemeinsam genauestens prüfen. Das Ziel muss sein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ohne öffentliche Gerichtsverhandlung ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist Erfahren im Sexualstrafrecht. Wir beraten und vertreten Sie von unserem Standort in Bonn (NRW) aus bundesweit. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung!

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Ausübung verbotener Prostitution Zuletzt aktualisiert: 18.10.2021 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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