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Diebstahl: Anzeige wegen § 242 StGB

Diebstahl – Anzeige wegen § 242 StGB

Zuletzt aktualisiert am 6. Juli 2023

Welche Strafen bei Diebstahl drohen

Diebstahl gehört zu den häufigsten Alltagsdelikten. Schon seit Jahrtausenden stehlen Menschen oder werden bestohlen. Täglich gibt es zahlreiche Anzeigen wegen Diebstahl. Im Strafgesetzbuch ist das Delikt in § 242 und den folgenden Paragrafen geregelt. Erfahren Sie außerdem, mit welcher Strafe zu rechnen ist.




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Was gilt als Diebstahl?

06.07.2023

Laut Strafgesetzbuch (StGB) begeht einen Diebstahl, „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.

Soweit der Wortlaut des Gesetzes. Schauen wir uns die einzelnen Tatbestandsmerkmale genauer an.

Voraussetzung: Bewegliche Sache

Einen Diebstahl kann man nur begehen, wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt. Immobilien kann man z. B. nicht stehlen. Eine Sache gilt aber auch dann als beweglich, wenn man sie erst abmontieren muss, um sie bewegen zu können. Für den „Diebstahl“ nicht beweglicher Sachen gibt es eigene Strafvorschriften, z. B. § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie).

Voraussetzung: Fremde Sache

Außerdem muss die Sache fremd sein. Sie darf also demjenigen, der sie einem anderen wegnimmt, nicht gehören. Wenn jemand als Eigentümer einer Sache einem Dieb seine Beute abnimmt, weil er ihn vielleicht auf frischer Tat ertappt hat, begeht keinen Diebstahl, weil ihm die Sache ja gehört. Andererseits kann auch ein Dieb bestohlen werden, wenn ihm seine Beute von jemand anderem als dem rechtmäßigen Eigentümer weggenommen wird.

Voraussetzung: Wegnahme

Die Sache muss dem Eigentümer weggenommen worden sein. Unter dem Begriff Wegnahme versteht man den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung eigenen, neuen Gewahrsams. Als Gewahrsam bezeichnet man die sogenannte tatsächliche Sachherrschaft, die getragen ist von einem Herrschaftswillen des Eigentümers. Wie weit das reicht, wird von der Verkehrsauffassung bestimmt.

Vorsicht ist deshalb in einem Laden beim Einstecken von Waren in eine mitgebrachte Tasche oder einen eigenen Korb geboten. Solange das für den Inhaber oder dessen Mitarbeiter sichtbar ist, liegt noch kein Gewahrsamsbruch vor. Wird das eingesteckte Teil aber der allgemeinen Sichtbarkeit entzogen, weil man es zum Beispiel in die Tasche seiner Bekleidung steckt, kann bereits der Bruch des fremden Gewahrsams vorliegen. Folglich kann eine Strafbarkeit wegen Ladendiebstahls nach § 242 StGB gegeben sein – zumindest ein versuchter Diebstahl, der milder bestraft wird.

Voraussetzung: Zueignungsabsicht

Diebstahl erfordert Vorsatz. Der Dieb muss die Absicht haben, die Sache wegzunehmen um sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen. Der unbefugte Gebrauch einer Sache stellt noch keinen Diebstahl dar. Für den häufiger vorkommenden Fall des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gibt es deshalb eine spezielle Strafnorm – § 248b StGB. Zu den Fahrzeugen gehören dabei nicht nur Autos, sondern auch Fahrräder.

Weil Diebstahl Vorsatz voraussetzt, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, wenn man irrtümlich glaubt, die an sich genommene Sache würde einem selbst gehören. Ein klassischer Fall ist die Mitnahme eines fremden Kleidungsstücks infolge einer Verwechslung.

Voraussetzung: Rechtswidrigkeit der Zueignung

Schließlich muss die Zueignung auch noch rechtswidrig sein. Es darf kein Rechtfertigungsgrund für die Wegnahme der fremden beweglichen Sache vorliegen. Wer also einen Gegenstand benutzt, um bei einem Unfall zu helfen oder eine Katastrophe zu verhindern, begeht keinen Diebstahl.

Wichtig: Nur wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind, handelt es sich um einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne!

Diebstahl geringwertiger Sachen

Da Diebstahl – wie eingangs erwähnt – ein Alltagsdelikt ist, wird nicht jede Tat automatisch strafrechtlich verfolgt. Nach § 248a StGB wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur aufgrund eines Strafantrages verfolgt. Er muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse der Strafverfolgung sieht.

Allerdings stellen viele Geschäftsinhaber, nicht zuletzt die großen Handelsketten, routinemäßig Strafanzeige auch bei kleineren Diebstählen. In diesem Fall wird wegen der Tat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber meistens ist eine Einstellung möglich, sofern es sich nicht um Wiederholungstaten handelt.

Was als geringwertige Sache anzusehen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht klar definiert. Die Rechtsprechung geht heute meistens von unter ca. 50 Euro aus.




Welche Strafe droht nach § 242 StGB bei Diebstahl?

06.07.2023

Das Strafmaß für die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhältnismäßig hoch angesiedelt. Welche Strafe tatsächlich verhängt wird, hängt – wie immer – von den Umständen des Einzelfalles ab.

Wichtige Kriterien für die Strafzumessung durch das Gericht sind:

  • eventuelle Vorstrafen
  • die Schwere der Schuld oder
  • der Wert der gestohlenen Sache eine entscheidende Rolle.

Ersttäter müssen bei einem einfachen Diebstahl meist nur mit einer Geldstrafe rechnen. Auch kann unter Umständen durch eine gute und frühe Strafverteidigung die Anklage gegen Auflage fallen gelassen werden.




Ist auch versuchter Diebstahl strafbar?

06.07.2023

Auch wer den Versuch eines Diebstahls begeht, macht sich gemäß 242 Absatz 2 StGB strafbar. Das gilt auch bei geringwertigen Dingen. Wer demzufolge bei einem versuchten Diebstahl ertappt wird, hat mit demselben Strafmaß zu rechnen, das bei einer vollendeten Tat zur Anwendung kommt. Allerdings ist laut § 23 Absatz 2 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung entsprechend § 49 StGB nicht ausgeschlossen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.




Wie wird besonders schwerer Diebstahl bestraft?

06.07.2023

Anders als beim Diebstahl geringwertiger Sachen sieht es aus, wenn es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB handelt. In Absatz 1 sind sieben Punkte aufgeführt, die für die Annahme eines besonders schweren Falls der Tat sprechen.

In der Praxis besonders relevant sind davon folgende Begehungsweisen:

  • Einbruch oder Einstieg in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum oder Einstieg mit einem falschen Schlüssel
  • Diebstahl einer Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist
  • gewerbsmäßiger Diebstahl
  • Kirchendiebstahl (bzw. analog auch bei Gebäuden und Räumen anderer Religionen)
  • Diebstahl einer Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung aus einer öffentlichen Sammlung (Museen)
  • Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person oder eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr
  • Diebstahl von bestimmten Waffen oder Sprengstoff

Für die Straftat droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich.

Auch hier gilt: geringfügige Sachen sind ausgenommen.




Welche Strafe droht bei Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl?

06.07.2023

§ 244 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Als Waffe bzw. gefährliches Werkzeug kann bereits ein Taschenmesser gelten. Schwerer Bandendiebstahl wird nach § 244a StGB sogar mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.




Anzeige wegen Diebstahl – Anwalt einschalten

06.07.2023

Nicht jeder Diebstahl wird gleich zu einer Freiheitsstrafe führen. Trotzdem sollte man eine Anzeige wegen §§ 242 ff. StGB nicht unterschätzen – erst recht nicht, wenn es sich nicht um die erste Tat handelt. Bei Ersttätern werden Strafverfahren noch häufig eingestellt, aber die Geduld der Strafverfolgungsbehörden ist nicht unendlich. Wer wiederholt auffällt muss zumindest mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Zudem wird die Verurteilung oder der Strafbefehl dann ins polizeiliche Führungsregister eingetragen – was in der Zukunft erhebliche Folgen haben kann, z. B. wenn man sich für eine bestimmte Arbeitsstelle bewirbt.

Diese Hinweise gelten nicht zuletzt auch für jugendliche Täter. Mancher junge Mensch hält Klauen für ein Kavaliersdelikt. Aber ab einem gewissen Punkt kann man nicht mehr mit der verhältnismäßigen Milde des Jugendstrafrechts rechnen.

Falls Sie eine Anzeige wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB erhalten haben, sollten Sie die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern zwei wichtige Ratschläge beachten:

  • Machen Sie als Beschuldigter keine Aussage zur Sache bei der Polizei.
  • Nehmen Sie Verbindung zu einem Rechtsanwalt auf.

Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, von dem Sie aus anwaltlicher Sicht unbedingt Gebrauch machen sollten. Geben Sie nur Ihre Personalien an – dazu sind Sie rechtlich verpflichtet.

Die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger ist sinnvoll, weil nur ein Anwalt Akteneinsicht beantragen kann. Auf dieser Grundlage ist eine realistische Bewertung des vorliegenden Beweismaterials möglich. Darauf aufbauend kann man eine erfolgversprechende Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln. Im optimalen Fall wird nach einem Schriftsatz des Rechtsanwalts das Verfahren eingestellt. Andernfalls kann er auf eine möglichst milde Strafe hinwirken.

Sie haben eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten? Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig, gerade auch bei Vermögensdelikten. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nehmen Sie einfach über WhatsApp, Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular Verbindung mit uns auf und schildern Sie uns Ihren Fall.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Diebstahl: Anzeige wegen § 242 StGB Zuletzt aktualisiert: 06.07.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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